Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 08.03.1996 – 3 StR 474/95

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

8. März 1996

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat - im wesentlichen - auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. März 1996 gemäß 5 349 Abs. 4

StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 3. Mai 1995 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Urteil hat keinen Bestand, weil die Erwägungen des Landgerichts zu 88 20, 21 StGB unvollständig sind.

Nach den Feststellungen war die Steuerungsfähigkeit des schwer alkoholkranken Angeklagten zur Tatzeit aufgrund Alkoholkonsums (BAK: 2,26 %0) und "seiner Persönlichkeitsstruktur" erheblich vermindert (UA S. 12 £.). Dem Zusammenhang der Urteilsgründe mag zu entnehmen sein, daß dabei die "Alkoholabhängigkeit", die zu einem "beginnenden alkoholtoxischen Hirnabbau geführt" hat, die "Distraneurinabhängigkeit" und die "Persönlichkeitsstörung im Sinne einer Borderlinestörung" (UA S, 24) sowie der Umstand beachtet worden sind, daß der Angeklagte am Tattag ungefähr alle zwei Stunden Di-

straneurin-Tabletten eingenommen hat, um sich das Alkoholtrinken zu ermöglichen, ohne erbrechen zu müssen {UA S. 8). Offen bleibt die Bewertung des festgestellten alkoholtoxischen Hirnabbaus, der in anderem Zusammenhang nicht lediglich als "beginnend" bezeichnet wird und der nach den Ausführungen des Landgerichts an dieser Stelle bereits zu einer "hirnorganischen Funktionseinschränkung" geführt hat (UA

Ss. 30).

Nicht auszuschließen ist, daß das Landgericht bei dieser Persönlichkeit mit hirnorganischer Funktionseinschränkung und der Disposition des Angeklagten das mögliche Hinzukommen einer affektbedingten tiefgreifenden Bewußtseinsstörung nicht beachtet hat. Nach Überzeugung des Landgerichts hat der Angeklagte durch den Schlag mit der Kette zunächst eine gefährliche Körperverletzung begangen, die den eigentlichen Tötungsversuch weder vorbereiten noch erleichtern sollte (vgl. BGHR StGB § 223 a Konkurrenzen 5, 1, 2). Nachdem der Angeklagte sah, daß es dem ihm körperlich überlegenen Angegriffenen dennoch gelang, "Herr der Situation" zu werden, wurde er sich seiner Ohnmacht und Unterlegenheit bewußt, er sah sich wieder als Verlierer. Alsdann führte er mit Tötungsvorsatz drei Messerstiche. Unter Berücksichtigung der "Borderlinestörung" des Angeklagten, aufgrund deren seine Persönlichkeit von massiven Ängsten, mangelnder Impulskontrolle, verminderter Frustrationstoleranz und hoher Affektlabilität geprägt ist, ist bei den in dieser Situation spontan geführten Messerstichen eine affektive tiefgreifende Bewußtseinsstörung in Betracht zu ziehen. Für einen hochgradigen Affekt könnten u.a. die Tatvorgeschichte mit der durch chronische Affektspannungen geprägten Täter-Opfer-Beziehung,

die affektive Ausgangssituation mit Tatbereitschaft, die psychopathologische Persönlichkeit, der Alkohol- und Medikamenteneinfluß, der abrupte elementare Tatablauf ohne Sicherungstendenzen und die Desorientiertheit des Angeklagten nach der Tat sprechen. Diese schwierigen Fragen bedürfen neuer tatrichterlicher Prüfung (vgl. hierzu BGHR StGB 5 20 Bewußtseinsstörung 1, 3, 4, 6; Ursachen, mehrere 1- 3 sowie Affekt 2).

Da der Senat nicht ausschließen kann, daß sich zum Tathergang noch genauere, evtl. andere Feststellungen ergeben können, hat er das angefochtene Urteil insgesamt aufgehoben. Auf die bedenklichen Ausführungen des Landgerichts bei der Strafzumessung zum "brutalen Vorgehen" des Angeklagten (vgl. BCHR StGB 8 21 Strafzumessung 1, 2, 4, 5, 7, 12, 14, 15) ist hinzuweisen.

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