Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 07.03.1996 – 1 StR 96/96

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

he 9, vom

7. März 1996

in der Strafsache

gegen

Marc Tobias I m „aus KEEEE. Seboren am WE. - wm 1977 in Re Oi,

wegen Mordes u. a,

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 1996 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OP£f. vom 22. November 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO),

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann _ der Senat noch mit ausreichender Sicherheit entnehmen, welche Taten Gegenstand der Verurteilung geworden sind, soweit in die Jugendstrafe das Urteil des Amtsgerichts Weiden i.d.OPf. einbezogen worden ist (vorausgegangene Einbruchsserienstraftaten). Dabei konnte berücksichtigt werden, daß an die Darlegung und Erörterung eines einzubeziehenden Urteils geringere Anforderungen gestellt werden können, wenn - wie hier - die neue Tat (Mord in Tateinheit mit schwerem Raub) bei der Urteilsfindung

geringfügiger erscheinen

(vgl. Senatsurteil vom 14. November 1995 - 1 StR 483/95 - zum Abdruck in BGHSt bestimnt).

Maul Granderath Brüning

Wahl

Schomburg