Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996
BGH Urteil vom 06.03.1996 – 5 StR 671/95
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL vom 6. März 1996 in der Strafsache gegen
Otto Pi ED aus Hoi. geboren am. WB 1932 in ED (Su) ,
wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Sitzungen vom 5. und 6. März 1996, an denen teil-
genommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte Häger Basdorf Nack als beisitzende Richter, Staatsanwältin Dr. mm als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt REED als Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. EB als Vertreter der Nebenkläger,
Justizangestellte En
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
am 6. März 1996 für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger Ivan LEMB und Vesna LOB wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 8. März 1995 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
Gründ e
Das Schwurgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, seine Ehefrau Janja Pi» in der Nacht zum 28. April 1989 unter Verwendung elektrischen Stroms ermordet zu haben. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich aus sachlichrechtlichen Gründen gegen den Freispruch. Dasselbe gilt für die Revisionen der Nebenkläger, die Kinder der Getöteten sind. Auch wenn sie nur in allgemeiner Form die Verletzung materiellen Rechts gerügt haben, so ist doch deutlich, daß sie mit dem Rechts-
mittel die Verurteilung des Angeklagten wegen einer Straftat nach den SS 211, 212 StGB, zumindest nach § 222 StGB, erstreben; deswegen sind die Revisionen der Nebenkläger zulässig.
Die Revisionen führen zur Aufhebung des freisprechenden Urteils und zur Zurückverweisung der Sa-
che.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist Frau Janja Pi, die Ehefrau des - zuvor dreimal verwitweten - Angeklagten, in der Nacht zum 28. April 1989 im ehelichen Schlafzimmer gestorben. Der Tatrichter ist überzeugt, daß ihr Tod durch Einwirkung elektrischen Stroms verursacht worden ist und daß der Angeklagte, der sich außer der Beteuerung seiner Unschuld nicht zur Sache eingelassen hat, an dem Tod seiner Frau "beteiligt" gewesen ist. Hautverletzungen, die am linken Arm und am rechten Unterschenkel der Leiche gefunden wurden, sind nach der Überzeugung des Tatrichters Strommarken. Der Tatrichter hält es für wahrscheinlich, daß der Strom dem Körper über Elektroden zugeführt worden ist, die am linken Arm und rechten Unterschenkel angelegt wären. Daß der Angeklagte die Elektroden angelegt hat, während seine Frau schlief, schließt der Tatrichter aus. Das Schwurgericht konnte kein plausibles Tötungsmotiv finden: es vermochte deswegen nicht zu der Überzeugung zu gelangen, daß der Angeklagte seiner Frau in Tötungsabsicht vorgetäuscht hat, er wolle an ihr ein Experiment vornehmen. Das Schwurgericht
hält es für möglich, daß der Angeklagte seine Frau ohne Täuschungsabsicht zur Mitwirkung an einem Experiment unter Anlegung von Elektroden veranlaßt hat. Der Tatrichter hält es für "durchaus nicht fernliegend", daß der Angeklagte hierbei einen von ihm gebauten "Elektrokasten" verwendet hat. Dieser Kasten war, wie Frau Janja Pi ihren Kindern erklärt hatte, "für die Feststellung von Blutalkoholgehalt oder dergleichen" konstruiert worden; er enthielt "drei voneinander unabhängige Stromkreise .... von denen nur einer nach Umlegen eines Kippschalters starken und für Menschen tödlichen Strom durch nach außen führende Kabel abgeben" konnte. Der Tatrichter nimmt an, es sei "nicht auszuschließen", daß bei einem Experiment unter Verwendung des Elektrokastens ein Unfall geschehen ist, der nicht auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten des Angeklagten beruhte: Dem Angeklagten könne ein nicht vorwerfbarer Schaltfehler unterlaufen sein; möglich sei auch, daß das vorgeschädigte Herz seiner Ehefrau, anders als bei früheren Versuchen, nicht den Stromstoß ausgehalten hat.
In den Urteilsgründen heißt es, daß der Tod der Frau Pi "wahrscheinlich zwischen 1.30 und 4.30 Uhr eingetreten sein dürfte". Der Angeklagte hat kurz nach 6.00 Uhr den Rettungsdienst benachrichtigt; ein Arzt erschien um 6.21 Uhr in der Wohnung des Angeklagten, die Kriminalpolizei kurz nach 7.00 Uhr. Elektroden und ähnliche Gegenstände wurden nicht gefunden; der "Elektrokasten" wurde erst zwei Monate später - am Tage der Festnahme des Angeklagten - in der Wohnung sichergestellt.
II.
Der Freispruch hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Das Revisionsgericht muß es grundsätzlich hinnehmen, wenn der Tatrichter nach umfassender Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung vernünftige - nicht nur theoretische - Zweifel an der Schuld des Angeklagten nicht überwinden kann (vgl. BGH NJW 1988, 3273 m.w.N.). Das gilt auch, wenn diese zweifel nur die innere Tatseite betreffen. Der Tatrichter muß dann allerdings regelmäßig den äusseren Geschehensablauf soweit wie möglich feststellen und in den Urteilsgründen darlegen (BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 6; vgl. auch BGH NJW 1962, 549; 1980, 2423). Die Grenzen, die ihm das Ergebnis der Beweisaufnahme dabei setzt, hat er zu bezeichnen und zu würdigen. Das gilt jedenfalls, wenn nur auf der Grundlage objektiver Umstände beurteilt werden kann, ob Zweifel an der inneren Tatseite ernstlich in Betracht kommen.
Die Urteilsgründe ergeben, daß der Tatrichter diesen Anforderungen nur zum Teil gerecht geworden
ist.
a) Er hat im Hinblick auf den äußeren Tathergang rechtsfehlerfrei die Überzeugung gewonnen, daß Frau Janja Pi durch Einwirkung elektrischen Stroms gestorben ist und daß der Angeklagte
"hieran beteiligt" war, das heißt durch sein Verhalten eine Ursache für die tödliche Stromeinwirkung gesetzt hat. Der Tatrichter hat dargelegt, warum er sich keine sichere Überzeugung davon verschaffen konnte, auf welche Weise der Angeklagte den Stromtod verursacht hat. Daß der Tatrichter insoweit nur dazu gelangt ist, mehr oder weniger naheliegende Möglichkeiten aufzuzeigen, steht nicht im Widerspruch zu seiner Überzeugung, daß der Angeklagte überhaupt eine Ursache gesetzt hat. Der Tatrichter hat, zumal wegen typischer Hautverletzungen (Strommarken), die Verwendung einer Metallelektrode für hochwahrscheinlich ("aller Wahrscheinlichkeit nach") gehalten.
b) Rechtlich zu beanstanden ist die Art und Weise, wie der Tatrichter ein vorsätzliches Tötungsdeklikt des Angeklagten ausgeschlossen hat. Die erwogene Sachverhaltsgestaltung, wonach der Angeklagte den Elektrokasten im Einvernehmen mit seiner Ehefrau für ein technisches Experiment eingesetzt hat, kommt nur in Betracht, wenn der Elektrokasten überhaupt taugliches Mittel eines solchen Experimentes sein konnte oder wenn der Angeklagte dies wenigstens für möglich hielt. Unter diesen Umständen ist es rechtsfehlerhaft, daß sich der Tatrichter nicht mit den Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat, die gegen eine solche Verwendung des "Elektrokastens" sprechen:
Daß man mit einem "Elektrokasten" die Blutalkoholkonzentration einer Versuchsperson oder einen ähnlichen Befund ermitteln kann, liegt fern. Abwegig ist der Einsatz eines Gerätes zur Untersuchung des
menschlichen Körpers, wenn, wie hier, ein Schalter die Weiterleitung nicht transformierten Haushaltsstroms zum Körper der Versuchsperson ermöglicht. Der Angeklagte ist Elektriker. Deswegen liegt es nahe, daß er die Sinnlosigkeit des Experiments für die Entwicklung von "Testverfahren zur Feststellung von Blutalkoholgehalt oder dergleichen" von vornherein gekannt hat.
Sollte der Angeklagte eine solche Ungeeignetheit nicht erkannt haben, so dürfte der Einsatz des Kastens zum Zwecke eines Experiments als fahrlässige Tötung zu werten sein. Hat der Angeklagte demgegenüber, was naheliegt, die Ungeeignetheit des Kastens erkannt, so dürften nur zwei Möglichkeiten der Tatbegehung in Betracht kommen, die beide den Vorwurf vorsätzlicher Tötung belegen: Entweder hat der Angeklagte seiner Ehefrau die Vornahme eines ungefährlichen Experiments vorgetäuscht, oder er hat den Stromtod seiner Ehefrau ohne deren Mitwirkung heimlich oder gewaltsam - mit oder ohne Verwendung des Elektrokastens - verursacht. Im übrigen hat sich der Angeklagte ersichtlich in keiner der Hauptverhandlungen, in denen über den Vorwurf, er habe Janja Pi mit elektrischem Strom getötet, verhandelt worden ist, damit verteidigt, daß er ein Experiment mit dem Elektrokasten oder einem anderen Gerät unternommen und dabei seine Frau versehentlich getötet habe.
2. Des weiteren weist die Beweiswürdigung eine rechtlich erhebliche Lücke auf: Der Tatrichter hat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, warum der Angeklagte den Rettungsdienst erst kurz nach
6.00 Uhr telefonisch benachrichtigt hat, während der Tod der Ehefrau "wahrscheinlich zwischen 1.30 und 4.30 Uhr eingetreten sein dürfte" (UA S. 13). wäre der Tod die Folge eines Unfalls oder einer vom Angeklagten in ihrer Gefährlichkeit verkannten Vorerkrankung gewesen, so wäre zu erwarten gewesen, daß sich der Angeklagte unverzüglich um ärztliche Hilfe bemüht hätte. Das gilt auch unter der Voraussetzung, daß er sich Vorwürfe wegen mangelnder Sorgfalt bei der Durchführung des Experiments gemacht hat. Wenn sich feststellen läßt, daß der ° Angeklagte zwischen dem Zeitpunkt, zu dem er den Tod bemerkt hat, und der Benachrichtigung des Rettungsdienstes beträchtliche Zeit verstreichen lassen hat, so liegt der ihn belastende Schluß nicht fern, daß er in dieser Zeit Spuren beseitigt hat.
Laufhütte Horstkotte Häger Basdorf Nack