Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 06.03.1996 – 2 StR 35/96

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

Kol“ von

6. März 1996

in der Strafsache

gegen

Klaus Jürgen P EEE „aus KB, geboren am 18. August 1964 in NO /COEEEEB, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. März 1996 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. Oktober 1995, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 2. September 1993 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; im übrigen hat es ihn freigesprochen. Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte, dessen Ehe mit der Mutter der beiden Tatopfer, Susann Po, am 18. März 1995 geschieden wurde, zwischen Anfang 1990 und dem 31. Mai 1993 an seinem Stiefsohn Sven und in einem Falle an seinem Sohn Jens sexuelle Handlungen vor.

Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg:

Die Verteidigung hatte beantragt, Frau Sabine Sch als Zeugin unter anderem zum Beweis dafür zu vernehmen, daß Susann PB ihr im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren anvertraut habe, die Strafanzeige gegen den Angeklagten PB sei erfunden und solle nur dazu dienen, sich diesen 'vom Halse zu schaffen’. Das Landgericht hat den Beweisamtrag insoweit mit folgender Begründung abgelehnt:

"Soweit die Zeugin SchB bekunden soll, daß die Strafanzeige gegen den Angeklagten erfunden sei, so ist der Beweisamtrag wegen Prozeßverschleppung zurückzuweisen, da die Strafanzeige nach Aktenlage tatsächlich existent und somit nicht erfunden ist, S§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO.

Sollte damit unter Beweis gestellt werden, daß der der Strafanzeige zugrundeliegende Sachverhalt erfunden sei und nur dazu dienen solle, sich den Angeklagten 'vom Halse zu schaffen', so sind die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, für die Entscheidung ohne Bedeutung, § 244

Abs. 3 Satz 2 StPO."

Dies war rechtsfehlerhaft. Nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Beweisbehauptung sollte mit dem Beweisamtrag nicht die Tatsache der Anzeigeerstattung, sondern die Wahrheit der Angaben der Anzeigeerstatterin in Zweifel gezogen

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werden. Die Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache lag auch nicht auf der Hand (vgl. dazu BGHR StPO S 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit). Die weitere Begründung der Ablehnung des Beweisamtrages durfte sich daher nicht auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränken. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß der Beschluß, mit dem ein Beweisamtrag wegen Bedeutungslosigkeit. der behaupteten Tatsache abgelehnt wird, vielmehr die Erwägungen anführen, aus denen der Tatrichter ihnen keine Bedeutung beimißt. Wird die Bedeutungslosigkeit, was hier allein in Betracht kam, aus tatsächlichen Umständen gefolgert, so müssen diese angegeben werden (vgl. BGHR StPO S 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 9, 15). Daran fehlt es.

Auf dem Verfahrensverstoß kann die angefochtene Ent- ‚scheidung beruhen. Es ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht bei rechtsfehlerfreiem Vorgehen insbesondere

die Glaubwürdigkeit des Sven PB, auf dessen Angaben es die Verurteilung in erster Linie gestützt hat, anders beur-

teilt hätte.

Niemöller Gollwitzer Detter

Athing Otten