Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 01.03.1996 – 3 StR 632/95
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
1. März 1996 in der Strafsache
gegen
Peer 5 gm .us KB. iort geboren am 8. «DB
1967,
wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 1. März 1996 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 31. August 1995 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Seine zulässig auf den Strafausspruch beschränkte Revision hat Erfolg.
Der Strafausspruch begegnet bereits deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil das Landgericht bei der Prüfung des minder schweren Falls des Totschlags zum Nachteil des Angeklagten gewürdigt hat, daß dieser "wußte, daß er in Erregungssituationen zu überschießenden Reaktionen neigte, nachdem er der Zeugin B® in zwei erst kurze Zeit
zurückliegenden Situationen jeweils eine Ohrfeige versetzt hatte, die jedesmal fast zur endgültigen Trennung zwischen ihnen geführt hatte" (UA S. 39),
wie die Revision und der Generalbundesanwalt zutreffend ausführen, fehlt zwischen diesem Geschehen und dem Tötungsdelikt zum Nachteil von Franz ICE er zusammenhang. Der
tin einmal in Sorge um das gemeinsame ungeborene Kind geohrfeigt, nachdem sie ungeachtet einer vorangegangenen Fehlgeburt erst in den frühen Morgenstunden alkoholisiert nach Hause gekommen war (UA S. 9). Die zweite Ohrfeige war die Reaktion auf die Ankündigung der Lebensgefährtin, sie werde sich durch die Schwangerschaft nicht an einer Trennung hindern, sondern das gemeinsame Kind eben abtreiben lassen (UA Ss. 10).
Diese Handlungen erlauben mangels Beziehung zu der Tat weder Schlüsse auf deren Unrechtsgehalt, noch gewähren sie Einblicke in die innere Einstellung des Täters zu ihr; sie
können daher nicht straferschwerend berücksichtigt werden (vgl. BGH Stv 1984, 21).
Der neue Tatrichter wird auch die weiteren, vom Generalbundesanwalt ebenfalls für begründet erachteten Beanstandungen der Revision gegen die sonst zur Ablehnung des minder schweren Falles angestellten Erwägungen zu bedenken haben.
Kutzer Rissing-van Saan Blauth Miebach Pfister