Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 27.02.1996 – 5 StR 43/96
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS-
vom 27. Februar 1996 in der Strafsache gegen
Werner-Helmut K OD aus St. dort geboren am BR. EEEB 1940,
wegen Steuerhinterziehung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 1996 beschlossen:
EN 3
ie
Der Antrag des Angeklagten, ihm wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 7. April 1995 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten ver-
worfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten am
7. April 1995 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Das Urteil wurde dem Verteidiger am 6. Juni 1995 zugestellt. Dieser teilte am selben Tage dem Landgericht telefonisch mit, er habe den Angeklagten davon unterrichtet, daß er eine Revisionsbegründung nicht abgeben werde. Durch Beschluß vom 18. Juli 1995 hat das Landgericht die Revision des Angeklagten wegen Fehlens einer Begründung als unzulässig verworfen. Mit Schreiben vom 14. Dezember 1995 und einem von der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Ludwigsburg protokollierten Antrag vom 14. Februar 1996 begehrt der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
3 35
Der Wiedereinsetzungsamtrag hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 31. Januar 1996 keinen Erfolg. Die Fristversäumnis ist auch vom Angeklagten selbst verschuldet, da er auch nach der Unterrichtung durch seinen Verteidiger keine Revisionsbegründung angebracht hat.
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