Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 22.02.1996 – 4 StR 20/96

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 22. Februar 1996 in der Strafsache

gegen

Thomas Te . geboren am EB 1966 in ze,

zur Zeit in Haft,

wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.

Landgerichts Berlin vom 6. Juli 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen

Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

gehend von der um 1.05 Uhr entnommenen Blutprobe (Ergebnis: 1,06 Promille) ermittelt und dabei auf den Tatzeitpunkt (23.00 Uhr) zurückgerechnet. Sie hat jedoch übersehen, daß nach gefestigter RechtsSprechung eine Rückrechnung für die Dauer von Zwei Stunden nach Trinkende (hier: 21.30 Uhr; UA 14) ausscheidet (BGHSt 25, 246, 250; ferner Salger DRiz 1989, 174). Doch ändert dies am rechtlichen Ergebnis nichts, weil der genossene Alkohol bei richtiger Berechnung (Rückrechnungszeit 35 Minuten = 0,05 Promille) bei dem Angeklagten zu einer BAK von 1,1 Promille führte (vgl. BGHSt aao Ss. 251),

Es besteht auch kein Anlaß, den Schuldspruch dahin zu berichtigen, daß der Angeklagte nicht der vorsätzlichen, Sondern der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig sei. Zwar hat der Angeklagte die Gefahr fahrlässig verursacht (UA 24); Jedoch bleibt die Tat in der hier vom Landgericht zu Recht angenommenen Vorsatz/Fahrlässigkeits-Kombination nach $ ıı Abs. 2 StGB Vorsatztat (BGH VRS 90, 38, 39),

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Meyer-Goßner Steindorf Maatz Kuffer Solin-Stojanovic