Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 21.02.1996 – 5 StR 5/96
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 21. Februar 1996 in der Strafsache gegen
1. Christoph Ue EB | aus Ei. geboren am EEE» 1973 in CB,
2. Patricia RB aus Ni REED, geboren am b. EEE 1973 in ee — 7
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.ä.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 1996 beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten Ve8- em und Rep wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle vom 11. September 1995 nach § 349 Abs. 4 StPo in den jeweiligen Strafaussprüchen aufgehoben.
2. Die weitergehenden Revisionen der Ange-
klagten werden nach S 349 Abs. 2 StPO ver-.
worfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen uner” laubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in mehreren Fällen zu Freiheitsstrafen verurteilt.
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Die hiergegen gerichteten Revisionen der beiden Angeklagten sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie den Schuldspruch betreffen; sie haben allerdings Erfolg, soweit sie sich gegen den Strafausspruch wenden.
Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, daß die beiden umfassend geständigen Angeklagten in den Fällen 8 bis 12 zahlreiche, namentlich genannte Personen als regelmäßige Abnehmer der von ihnen eingeführten Haschischmengen bezeichnet haben. Darüber hinaus ist offenkundig durch ihre Angaben die Mitwirkung des Oliver Geis in den Fällen 12 und 13 bekannt geworden; denn dieser wurde nach den Feststellungen bei der letzten Einfuhr von Betäubungsmitteln am 12. Janu-
ar 1995 von den Ermittlungsbehörden - anders als die beiden Angeklagten - an der Grenze nicht kon- . trolliert und festgenommen. Ein Zusammenhang mit der von ihnen selbst bewirkten Einfuhr war danach nur aufgrund von Angaben der Angeklagten herzustellen.
Bei dieser Sachlage ist anhand der Urteilsgründe
nicht erkennbar, warum das Landgericht die Anwendung des S$S 31 Nr. 1 BtMG auf die Fälle 1 bis 7 beschränkt hat, in denen die Angeklagten ihren Lie-
feranten in Celle benannt hatten. Dies führt insgesamt zur Aufhebung der gegen beide Beschwerdeführer ausgesprochenen Strafen. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 7 von den übrigen, wesentlich schwereren Strafen mit beeinflußt worden sind.
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