Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 21.02.1996 – 3 StR 374/95
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
21. Februar 1996 in der Strafsache
gegen
Wilhelm Adolf GC ED - 5 ED zus Pegsuiiim EB. seporen an @. WEB 155: in ran
wegen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 1996 gemäß S 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 20. Dezember 1994 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-
rechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Nach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte der ungenehmigten Vermittlung eines Vertrags über den Erwerb oder das Überlassen ausländischer Kriegswaffen schuldig gemacht (5 22 a Abs. INr. 7i.V.m.
s A a Abs. 1 KWKG). Der Annahme vollendeter Tatbegehung (vgl. BGH NStZ 1983, 172 mit Anm. von Holthausen) steht nicht entgegen, daß ungeklärt ist, ob der den Feststellungen zufolge bindend abgeschlossene Vertrag tatsächlich auch
Begehung nach 5 22 a Abs. 1 Nr. 7, 84a Abs. ı KWKG) be-Stand nach dem Sächlichen Recht Angesichts der Tatsache, daß die Waffen in ein Pürgerkriegsgepiet geliefert werden sollten, keine Notwendigkeit, die Frage des Minderschweren Falles im Urteil zu erörtern.
Kutzer Rissing-van Saan Blauth Winkler Pfister