Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 13.02.1996 – 1 StR 768/95

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS StR 768/95

Pa Pi ber vom

13. Februar 1996

in der Strafsache

gegen

Hans Falk S t EEE aus RO seboren am W. EEE 1947 in SCHIENEN,

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 1996 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Regensburg vom 31. Juli 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur-

teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (SS 349 Abs. 2 StPO).

Zu I, 2 der Revisionsbegründung vom 1. November 1995 bemerkt der Senat ergänzend: Den zahlreichen und teilweise schweren Vorstrafen des Angeklagten entnimmt der Senat, daß der Angeklagte jedenfalls sein Recht, zur Sache als Beschuldigter nicht aussagen zu müssen, kannte. Ein Verbot, seine Äußerungen zu verwerten, die er vor der Beschuldigtenbelehrung gemacht hatte, bestand daher nicht (BGHSt 38, 214, 224).

Der Schriftsatz der Verteidigung vom 8. Februar 1996 war Gegenstand der Beratung.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Maul Ulsamer Granderath

Brüning Wahl