Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 13.02.1996 – 1 StR 760/95

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 1 StR 760/95

13. Februar 1996 in der Strafsache

gegen

Mustafa I em aus An (Nic. Teboren am ®. ED 19:2 in Ara (TEE) .

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 1996 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Juni 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zur Begründung des Antrags des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten Is nicht nur auf die durch Zeugen vom Hörensagen in die Hauptverhandlung eingeführten Äußerungen des Verdeckten Ermittlers und des Mitangeklagten EB, sondern auch auf die Tatsache der Festnahme des Angeklagten Is am Ort der bevorstehenden Übergabe des Heroins gestützt. Es hat sich damit nicht allein auf Zeugen vom Hörensagen bezogen. Die Urteilsgründe, die auch auf die Zuverlässigkeit des Verdeckten Ermittlers hinweisen (UA S. 45), lassen nicht besorgen, daß das Landgericht sich der minderen Bedeutung der mittelbaren Beweise nicht bewußt gewesen ist (vgl. BVerfGE 57, 290 f£.; BVerfG NStZ 1991, 445 £.; StV 1995, 561 £.).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Maul Ulsamer Granderath

Brüning Wahl