Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 07.02.1996 – 5 StR 376/95

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 7, Februar 1996 in der Strafsache gegen

1. Riza A (GER aus Go , geboren am 2. EEE» 1968 ir PO (TEE) ,

2. Remzi B EEE ceborener Ki mmmunmm aus Hain, geboren am MB. EEE 1961 in VE (TEE) ,

wegen Totschlags Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 1996 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten Ade und Bein gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom

x

19. Dezember 1994 werden nach S 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ob bei der Begründung der gegen den Angeklagten Beh verhängten Strafe gegen die in BGHR StGB S 46 Abs. 2 Wertungsfehler 15 bezeichneten Grundsätze verstoßen worden ist, kann dahinstehen. Die Strafe könnte nicht darauf beruhen. Denn es hätte strafschärfend berücksichtigt werden dürfen, daß der Angeklagte BB während des Tatgeschehens eine schußbereite Selbstladepistole geführt und dadurch sowie mit den auf offener Straße auf Dogan Ar abgegebenen tödlichen Schüssen die am Tatort anwesenden Personen, unter denen sich Erol Are befand, "nicht unwesentlich gefährdet"

(UA S. 77) hat.

Laufhütte Horstkotte Harms Schäfer Häger