Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996

BGH Entscheidung vom 06.02.1996 – 1 StR 705/95

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil

Bacher

vom

6. Februar 1996 in der Strafsache

gegen

Günther Hm „aus CE. Sseboren am WB. EEE 1964 in ÜCENENE / > ein ,

wegen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 6. Februar 1996, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, =

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Brüning, Dr. Wahl als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE in der Verhandlung, Staatsanwältin EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE aus GEHEN

als Verteidiger,

Justizobersekretär Em»

als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 25. Juli 1995 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit er in den Fällen III 10, 11a und 11 b der Urteilsgründe verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten (unter Freisprechung im übrigen) wegen Betruges in 18 Fällen und wegen eines versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

1. In den Fällen III 10, 11 a und 11 b der Urteilsgründe begegnet die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, durchgreifenden Bedenken.

Die Strafkammer stellt zwar fest, der Angeklagte habe, als er in den angeführten Fällen ein Darlehen aufnahm, seine Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit nur vorgespiegelt. Zugleich geht sie aber davon aus, der Angeklagte, der im Fall III 10 der Urteilsgründe dem Zeugen LED zur Sicherung eines Darlehens von 310.000 DM einen Grundschuldbrief über 2 Mio. DM für das Hausgrundstück in Bode - EB aushändigte, habe an die Werthaltigkeit dieser Grundschuld geglaubt. Wie das Landgericht erwähnt, war der Angeklagte im Besitz eines Wertgutachtens, das den Verkehrswert des Anwesens mit 3,8 Mio. DM ansetzte, Wenngleich es Zweifel an der objektiven Richtigkeit dieses Gutachtens äußert, hält es dem Angeklagten zugute, "daß er das Gutachten für sachlich zutreffend hielt und deshalb davon ausging, daß die Forderung des Zeugen LM trotz der vorrangigen Belastungen auf dem Grundstück durch den Grundschuldbrief gesichert war". In den weiteren Fällen, in denen ein anderer Darlehensgeber, der Zeuge EEE, zunächst ein Darlehen von 300.000 DM und sodann ein solches von 100.000 DM gewährte, erhielt dieser zwar nicht den vorbezeichneten Grundschuldbrief. Doch wurde, wie das Landgericht zu Fall III 11 a der Urteilsgründe hervorhebt, auch diesem Geschädigten das Wertgutachten über das Hausgrundstück in Bee -L u präsentiert, und der bereits an den Zeugen LE Üübergebene Grundschuldbrief sollte auch für das von EB zu gewährende Darlehen von 300.000 DM als Sicherheit dienen, was auf eine Übereinkunft

zwischen den Beteiligten hindeutet (EB war ein guter Bekannter des Zeugen LB; beiden erklärte der Angeklagte, daß er diesen Betrag für einen bestimmten Zweck benötigte). Zu diesem Fall legt die Strafkammer dar, daß er den Grundschuldbrief "auch bezüglich des weiter zu gewährenden Darlehens von 300.000 DM für werthaltig hielt". Schließlich stellt sie zu Fall III 11 b der Urteilsgründe fest, der Zeuge EEE habe dem Angeklagten einen weiteren Darlehensbetrag von 100.000 DM unter anderem "im Hinblick auf die Absicherung durch den an den Zeugen Le Üübergebenen Grundschuldbrief" ausgezahlt. Wenn die Urteilsgründe auch: auf diese Frage nicht eingehen, so schließen sie doch die Annahme nicht aus, daß der Angeklagte auch insoweit an eine hin-

reichende Sicherheit dieses Darlehensgebers glaubte.

Danach ist zweifelhaft, ob er in diesen Fällen mit dem erforderlichen Betrugsvorsatz handelte.

Für diesen Vorsatz des Angeklagten kommt es nicht darauf an, daß die Darlehensgeber (an die er keine Rückzahlung leistete) bei der späteren Zwangsversteigerung des Anwesens ausfielen. Entscheidend sind vielmehr die Vorstellungen, die er im Zeitpunkt der Kreditgewährung von der Gefährdung des Vermögens seiner Gläubiger hatte. Nach gefestigter Rechtsprechung kann es aber am Merkmal des Schadens im Sinne einer konkreten Vermögensgefährdung fehlen, wenn der Minderwert des Anspruchs auf Darlehensrückzahlung wettgemacht wird durch ausreichende Sicherheiten, die das Risiko der Kreditgewährung für den Gläubiger bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise voll abdecken (vgl. BGH NUW 1986, 1183: BGHR StCB $S 263 Abs. 1 Vermögensschaden 3, 7, 43; BGH wistra 1992,

142; BGH, Urt. vom 2. Juni 1993 - 2 StR 144/93 - und Beschl. vom 9. Februar 1995 - 4 StR 662/94; Lackner in LK 10. Aufl. S 263 Rdn. 216).

Nach den zugunsten des Angeklagten getroffenen Feststellungen erscheint es möglich, daß er in den aufgeführten Fällen von einer hinreichenden Sicherung der Darlehensgeber ausging. Mit dieser Frage setzt sich die Strafkammer nicht näher auseinander, obwohl dies geboten gewesen wäre. Richtig ist, daß für die Annahme, der Angeklagte habe die Grundschuld in Höhe der empfangenen Darlehensbeträge für werthaltig und realisierbar gehalten, wenig spricht. Er hatte das Hausgrundstück, bei dem er nur (zusammen mit dem Zeugen PO Miteigentümer war, im Oktober 1992 zum Preis von 1,75 Mio. DM gekauft; inzwischen wurde es für einen Betrag von ca. 1,8 Mio. DM versteigert. Warum die Strafkammer dann dem Angeklagten zugute hält, er habe im Januar 1994 (also 15 Monate später) einem Wertgutachten über 3,8 Mio. DM Glauben geschenkt, ist schwer verständlich. Da sie dies gleichwohl für die Fälle 10 und 11 a ausdrücklich bejaht hat, läßt sich nicht ausschließen, daß sie ihm auch für den Fall 11b zubilligte, er habe die Sicherung durch das Grundvermögen als ausreichend angesehen.

Deshalb kann die Verurteilung des Angeklagten in diesen Fällen nicht bestehen bleiben. Das führt auch zum Wegfall der Gesamtsträafe. Die in den übrigen Fällen verhängten Einzelstrafen sind von dem Rechtsfehler nicht beeinflußt.

2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Maul Ulsamer Granderath

Brüning Wahl