Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 01.02.1996 – 1 StR 523/95

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 1 StR 523/95 Baby BI R. vom

1. Februar 1996

in der Strafsache

gegen

1. Andrea C EEE aus CE, Seboren am @. GUEEEEEEEE> 1961 ir Men Modi (1ER) ,

2. Angelo L m „aus FORD i. Br., geboren am . SEM 1954 in Marie Freie (1) ,

wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 1. Februar 1996 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 10. April 1995 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zur Rüge des Angeklagten L@MP. ihm sei das letzte Wort nicht gewährt worden (S 258 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO), bemerkt der Senat: Die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden der Strafkammer und der Proto- -kollführerin durften hier berücksichtigt werden, weil das Protokoll insoweit unklar und deshalb aus-

legungsbedürftig war (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. S 274 Rdn. 17, 18).

Maul Ulsamer Granderath

Wahl Schomburg