Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996
BGH Urteil vom 31.01.1996 – 2 StR 643/95
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
RR rt vom
31. Januar 1996
in der Strafsache gegen
Giovanna Alexis M MB A En Aaus Beim (Koli-Em), geboren am ik EEE 1965 in Sm Fe ER (Ko-GEEEEEED) , zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.ä. ’
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Januar 1996, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune Gollwitzer Detter Athing als beisitzende Richter,
Staatsanwältin EEE als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte BR als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
us
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom
8. August 1995, soweit es die Angeklagte betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-
sten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben damit zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und auf Einziehung von Betäubungsmitteln, eines Flugtickets und eines Geldbetrages erkannt. Die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte und auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft wird vom Generalbundesanwalt vertreten. Das Rechtsmittel hat mit der allein erhobenen Rüge der Verletzung sachlichen Rechts Erfolg.
Das Landgericht hat festgestellt:
Am 16. Dezember 1994 flog die Angeklagte von Bein nach Frankfurt am Main. Sie führte in 75 Behältnissen, die sie geschluckt hatte, 592,4 g Kokainzubereitung mit einem Wirkstoffanteil von 76 % mit sich, was einem Anteil von 450,22 g Kokainhydrochlorid entspricht. Nach dem Willen ihrer Auftraggeber, die der Angeklagten eine Entlohnung von 5.000 US Dollar in Aussicht gestellt hatten, sollte sie das Rauschgift nach Prag verbringen und dort abliefern. Dazu kam es wegen der Festnahme der Angeklagten in Frankfurt am Main nicht.
Dieser Rauschgifttransport war nicht der erste der Angeklagten: Schon im Februar 1992 war sie am Flughafen in Mailand festgenommen worden, nachdem sie 1 kg Kokain inkorporiert eingeführt hatte. Sie war deshalb zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und erst im August 1994 aus der Haft entlassen worden.
Die Strafzumessung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht hat der Angeklagten zugute gehalten, "daß das Rauschgift nicht für den deutschen Markt bestimmt war" (UA S. 22). Dies kann die Angeklagte jedoch nicht entlasten. Denn die Bekämpfung von Rauschgiftdelikten ist, wie sich aus § 6 Nr. 5 StGB ergibt, ein weltweites Anliegen (BGH, Urt. v. 6. September 1995 - 2 StR 378/95).
Auf diesem Rechtsfehler beruht der Strafausspruch. Denn die gegen die Angeklagte verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten ist vor allem angesichts des Um-
standes, daß die Angeklagte nur wenige Monate nach der Entlassung aus der Strafhaft, die sie wegen einer gleichartigen Tat verbüßt hatte, sich erneut zu einem Kokaintransport nach Europa bereitfand, außergewöhnlich milde.
Der Strafausspruch muß daher aufgehoben werden. Die Einziehungsanordnung wird davon nicht berührt.
Jähnke Theune Gollwitzer Detter Athing