Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 30.01.1996 – 1 StR 723/95
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Az b.. x vom
30. Januar 1996.
in der Strafsache
gegen
Yasar S zum ‚ geboren am WB. Em 19465 in Un / ICE (TEE) ,
wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. Januar 1996 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 20. Juli 1995 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Zur Würdigung des zuerst abgegebenen Schusses, der die Ehefrau des Angeklagten in den Arm traf, bemerkt der Senat: Nach den Feststellungen läßt sich nicht ausschließen, der Angeklagte habe bei dieser Schußabgabe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt. Bei dieser Sachlage ist nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" kein Raum für
die Ahndung eines tateinheitlich begangenen Vergehens der gefährlichen Körperverletzung.
Maul Ulsamer Granderath Wahl Schomburg