Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 26.01.1996 – 3 StR 621/95

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 _ StR 621/95

vom

26. Januar 1996 in der Strafsache

gegen

Augustine E EB , ceboren am 9. EEE 1952 in MA (Nigeria),

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. Januar 1996 gemäß 5 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 1. September 1995 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Revision ist unzulässig, weil die Einlegungsschrift nicht in deutscher Sprache abgefaßt ist (BGHSt 30, 182, 183). Das Rechtsmittel ist zudem nicht innerhalb der Wochenfrist des $S 341 Abs. 1 StPO eingelegt worden.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einlegungsfrist kommt nicht in Betracht, weil es an einer formgerechten Nachholung der versäumten Handlung - der Revisionseinlegung - fehlt.

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