Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 26.01.1996 – 2 StR 662/95
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
En
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Fardut vom
26. Januar 1996
in der Strafsache
gegen
Efraim M EBD ‚ in der Bundesrepublik Deutschland oh-
ne festen Wohnsitz, geboren am @. EEEEEB 1960 in Mode (TEE). zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. Januar 1996 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 1995 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unzulässig
verworfen.
Gründe§
Gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 1995 hat der Pflichtverteidiger des Angeklagten noch am selben Tag Revision eingelegt, sie aber auch nach der Zustellung des Urteils am 3. August 1995 nicht begründet. Mit Schriftsatz vom 1. September 1995, beim Landgericht eingegangen am 5. September 1995, hat er die Revision zurückgenommen. Mit BescnlL, vom 12. September 1995 hat das Landgericht dem Angeklagten die Kosten des zurückgenommenen Rechtsmittels auferlegt.
In einem am 29. September 1995 eingegangenen Schreiben erhebt der Angeklagte Gegenvorstellungen gegen die Kostenentscheidung und beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er behauptet, sein Pflichtverteidiger sei zur Rechtsmittelrücknahme nicht ermächtigt gewesen.
Der Wiedereinsetzungsamtrag ist unzulässig. Eine Frist hat der Angeklagte nicht versäumt. Die Revision des Ange-
klagten ist durch den Schriftsatz seines Pflichtverteidigers vom 1. September 1995 wirksam zurückgenommen worden. Der Verteidiger kann die Rücknahme der Revision zwar nur mit ausdrücklicher Ermächtigung des Angeklagten erklären (S 302 Abs. 2 StPO). Eine bestimmte Form ist für die Ermächtigung jedoch nicht vorgeschrieben. Im vorliegenden Fall ist die Ermächtigung durch die Erklärung des Pflichtverteidigers in seinem Schriftsatz vom 1. September 1995, er nehme die Revision "namens und im Auftrag" des Angeklagten zurück, hinreichend nachgewiesen (vgl.Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. S 302 Rdn. 33; BGHR StPO 5 302 Abs. 2 Rücknahme 6, jeweils m.w.N.). Dieser Nachweis wird durch das Vorbringen des Angeklagten nicht entkräftet. Die von ihm geltend gemachte "Mandatsentziehung" ist unerheblich, zumal sie erst nach Eingang der Revisionsrücknahme erfolgt sein soll, Der Angeklagte will seinem Pflichtverteidiger das Mandat in der 37. Kalenderwoche 1995, das
heißt in der Woche vom 11. bis 17. September 1995, entzogen haben. Zu diesem Zeitpunkt war die Revisionsrücknahme des Verteidigers jedoch bereits beim Landgericht eingegangen. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach der wirksamen Rechtsmittelrücknahme kein Raum.
Jähnke Die Richter Niemöller und Gollwitzer sind wegen Urlaubs verhindert, Ihre Unterschrift beizufügen, Jähnke Bode Otten