Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996

BGH Urteil vom 25.01.1996 – 5 StR 597/95

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

5 _ StR 597/95

URTEIL§

vom 25. Januar 1996 in der Strafsache gegen

1. David Eugene c am ' geboren am. GIER 1969 in CMS.

2. Heiko H EB aus Comm, geboren am Mk. EEEEEEEE 1971 in To.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Januar 1996, an der teilgenommen ha-

ben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte Harms Dr. Schäfer Basdorf als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. sem als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Eu> als Verteidiger des Angeklagten CE, Rechtsanwalt > als Verteidiger des Angeklagten Hau .

Justizangestellte NER

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 3, Juli 1995 werden mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte C@B des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen, der Angeklagte HER des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig

sind.

Die Staatskasse hat die Kosten des Revisionsverfahrens und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen

zu tragen.

- Von Rechts wegen -

®

Gründe§

Für die Annahme bandenmäßigen Rauschgifthandels im Sinne von $S 30a Abs. 1 BtMG reicht ein von einem ernsthaften Willen getragener, auf gewisse Dauer angelegter Zusammenschluß von (mindestens)

zwei Personen zu wiederholter Tatbegehung aus (Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 402/95 - m.w.N.; ständige Rechtsprechung). Diese Vorausset-

zungen sind hier - entgegen der Annahme des Landgerichts - bei dem Angeklagten C@® in allen, bei dem Angeklagten HP in den ersten fünf Fällen erfüllt. Die danach gebotene, bereits der Anklage entsprechende Schuldspruchänderung bleibt - angesichts der Anwendung von S 31 BtMG, S 49

Abs. 2 StcB und der jeweiligen Orientierung des Landgerichts an der Mindeststrafe bei im wesentlichen unverändertem Schuldgehalt - ohne Einfluß auf die betroffenen Einzelstrafen und auf die Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren mit Be-

währung.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Gene-

ralbundesanwalts.

Laufhütte Horstkotte Harms Schäfer Basdorf