Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 24.01.1996 – 2 StR 684/95

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

24. Januar 1996 in der Strafsache

gegen

Hiseyin Y ED aus Hiüdiiiikmmms- wc ME, geboren am &B. GEEEEEM 1941 in mW (TEE) ,

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 1996 gemäß S 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 4. Juli 1994 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Urteilstenor wird jedoch wie folgt ergänzt:

"Im übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last." "

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Abweichend von der zugelassenen Anklage, die dem Angeklagten eine in sieben Teilakten begangene fortgesetzte Vergewaltigung zur Last gelegt hat, ist das Landgericht von selbständigen Taten ausgegangen. Soweit es wegen der als nicht erwiesen angesehenen Taten den erforderlichen Teilfreispruch unterlassen hat

(BGH NStZ 1988, 448, 449, Gollwitzer in Löwe/ Rosenberg 24. Aufl. S 260 StPO Rdn. 47), war dieser nachzuholen.

Jähnke Niemöller Gollwitzer Bode Otten