Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 18.01.1996 – 4 StR 718/95
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
nr
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. Januar 1996 in der Strafsache gegen
Franz Martin Bernhard wW EB aus voii. geboren am EB 1954 in
wegen Brandstiftung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 18. Januar 1996 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 29, Juni 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (8 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat bemerkt ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts: Die Revision bringt keine Umstände vor, die im Zusammenhang mit der Abtrennung des Verfahrens gegen die mitangeklagte Ehefrau einen Ermessensmißbrauch (vgl. Pfeiffer in KK-StPO 3. Aufl. S 2 Rdn. 15) cder eine den Angeklagten beschwerende Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Gericht (vgl. BGHSt 18, 238, 239) belegen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Meyer-Goßner Maatz Tepperwien Kuckein Solin-Stojanovic