Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 16.01.1996 – 1 StR 604/95
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
hat 16. Januar 1996
in der Strafsache
gegen
1. Wolfgang L. ME Acaus Nem-UM, geboren am =. GE 1922 in Po,
2. Hans Joachim R WE aus Er. seboren am m. 1948 in EEE,
wegen zu 1. versuchten Vergehens gegen das AWG zu 2. Vergehen gegen das AWwG
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. Januar 1996 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. März 1995 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (8 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zur Revision des Angeklagten Re bemerkt der Senat über die Antragsschrift des Generalbundesanwaltes hinaus:
Soweit dieser Angeklagte mit einer Aufklärungsrüge geltend macht, es sei "jedenfalls denkbar gewesen", daß der in den Niederlanden aufenthältliche Zeuge KW nach einer von der Revision vermißten Belehrung über Artikel 12 EuRhÜbK vor dem erkennenden Gericht ausgesagt hätte, genügen diese Ausführungen nicht den Erfordernissen des S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Hier fehlt es insbesondere auch schon daran, daß der ausführliche Gerichtsbeschluß vom 12. Januar 1994 nicht wiedergegeben wird, mit dem das Gericht die Unerreichbarkeit des Zeugen Kb nicht nur
darauf stützt, daß der geladene Zeuge durch Anwaltsschreiben mitgeteilt hatte, er werde "definitiv und unumstößlich" nicht erscheinen. Die inhaltliche Darstellung einzelner Elemente einer vom Gericht gegebenen Begründung vermag - auch unter Hinzuziehung der auszugsweisen Wiedergabe der einschlägigen Erwägungen im Urteil (UA S. 64) - die Mitteilung des Beschlusses im ganzen nicht zu ersetzen (BGH, Urt. vom 18. Januar 1984 - 2 StR 360/83 - LS: NStZ 1984, 231).
Maul Granderath Brüning
wahl Schomburg