Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 11.01.1996 – 5 StR 681/95

5. Strafsenat

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5_ StR 681/95

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 11. Januar 1996 in der Strafsache gegen

Hans Km aus DEE , geboren am . we 1924 in SC,

wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 1996 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten KB wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. August 1995: nach 8 349 Abs. 4 StPpo aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. November 1995 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall II 2 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird nach 8 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen,

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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