Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 10.01.1996 – 3 StR 583/95
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ax
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
10. Januar 1996 in der Strafsache
gegen
Ursula ZEEm „aus Kg. geboren m EB 1953 in NEED.
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am
10. Januar 1996 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 6. Februar 1995, soweit es sie betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es ihr die Fahrerlaubnis entzogen, ihren Führerschein eingezogen und bestimmt, daß ihr die Verwaltungsbehörde vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf.
Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die Feststellungen der Strafkammer tragen die Verurteilung der Angeklagten jeweils wegen täterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht, weil sich daraus nicht ergibt, daß die Angeklagte bei den drei Taten eigennützig handelte und damit die tatbestandlichen Voraussetzungen des Handeltreibens erfüllte (vgl. BGHR BtMG § 29 I Nr. 1 Handeltreiben 15 und 26). Handeltreiben erfordert das eigennützige Bemühen, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Eigennützig ist eine solche Tätigkeit nur, wenn das Handeln des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil verspricht, durch den er materiell oder immateriell bessergestellt wird (BGHSt 34, 124, 126; BGHR BtMG § 29 I Nr. 1 Handeltreiben 34). Auch wenn es naheliegen mag, ist dem Urteil nicht zu entnehmen, daß die Angeklagte von einem derartigen Gewinnstreben geleitet wurde oder sich einen anderen Vorteil versprochen hat. Insoweit kann die Einlassung der Angeklagten, sie habe den Auftrag vom 16./17. August 1994 ausgeführt, weil sie gehofft habe, einen dem niederländischen Drogenhändler geliehenen Geldbetrag zurückzubekommen (UA S. 11/12), nicht herangezogen werden, da das Landgericht diese Einlassung für widerlegt erachtet hat.
Die jeweils in Tateinheit stehende, im Ergebnis rechtsfehlerfrei festgestellte Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wird von der Urteilsaufhebung miterfaßt.
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