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BGH Beschluss vom 09.01.1996 – 5 StR 533/95

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 533/95

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 9. Januar 1996 in der Strafsache gegen

Emil Dieter C m geboren am WB. EEE 1939 in Cha,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 1996 beschlossen;

Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte und die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Häger, Basdorf und Nack wird zurückgewiesen.

Gründe§

Der Angeklagte wurde vom Landgericht Hamburg wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Zur Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs berufen.

Der Angeklagte hat von den Mitgliedern des

5. Strafsenats den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte und die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Häger, Basdorf und Nack wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zur Begründung unter anderem ausgeführt:

Er sei ein Opfer der "DDR-Unrechtsjustiz". Er sei in der DDR aus politischen Gründen wegen Spionage, wegen Staatsverleumdung und wegen Fluchthilfe zu insgesamt sechs Jahren und sechs Monaten Zuchthaus

verurteilt worden. Über sechs Jahre und drei Monate dieser Strafe habe er verbüßt und dabei schwerste körperliche und seelische Mißhandlungen erleiden müssen. Seine damals erst sechzehn Jahre alte, schwangere Verlobte sei nach seiner Verurteilung 1959 in den Tod getrieben worden. Teilweise sei er wegen dieser Vorgänge bereits voll rehabilitiert worden, teilweise seien die Rehabilitierungsverfahren noch nicht abgeschlossen.

Die abgelehnten Richter hätten an den Urteilen der Strafsachen 5 StR 68/95, 713/94, 23/95, 168/95 und 642/94 mitgewirkt. In diesen Entscheidungen, die Rechtsbeugung durch Angehörige der Justiz der DDR zum Verfahrensgegenstand hatten, sei den Angeklagten bescheinigt worden, sie hätten "rechtens" gehandelt und keine Rechtsbeugung begangen. Wegen ihrer Mitwirkung an den genannten Verfahren befürchte er, daß die abgelehnten Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnehmen, die ihre Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könne.

Die abgelehnten Richter haben in ihren dienstlichen Äußerungen bestätigt, daß sie an den genannten Entscheidungen mitgewirkt haben.

Der Senat hat entschieden, daß über das Ablehnungsgesuch ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter zu entscheiden ist (S 26a Abs. 1, S 27

Abs..1 StPO).

II.

Das Ablehnungsgesuch ist nicht begründet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist grundsätzlich nicht einmal die Mitwirkung. eines Richters an Vorentscheidungen in derselben Sache ein Ablehnungsgrund. Ein verständiger Angeklagter, und auf ihn kommt es an, kann und muß davon ausgehen, daß der Richter sich durch frühere Entscheidungen nicht für künftige Entscheidungen festgelegt hat (BGHSt 21, 334, 341 mit Nachweisen; BGH NStZ 1983, 135; NStzZ 1991, 595). Erst recht kann ein die Ablehnung begründendes Mißtrauen in die Unparteilichkeit eines Richters nicht darauf gestützt werden, daß dieser in einer anderen Sache mit anderen Verfahrensbeteiligten eine bestimmte Rechtsauffassung vertreten hat.

So liegt der Fall aber hier: Die Rechtmäßigkeit der früheren Verurteilungen des Angeklagten in der DDR war nicht Gegenstand jener Verfahren. Es ging in jenen Verfahren auch nicht darum, ob die dort erörterten Entscheidungen der Justiz der DDR richtig oder rechtmäßig waren. In jenen Verfahren war lediglich zu entscheiden, ob die dortigen Angeklagten der Rechtsbeugung schuldig sind. Dies verkennt der Angeklagte auch nicht. Er stützt sein Ablehnungsgesuch letztlich nur darauf, daß in den unter Mitwirkung der abgelehnten Richter ergangenen Entscheidungen die Strafbarkeit von Angehörigen der Justiz der DDR wegen Rechtsbeugung grundsätzlich anders beurteilt und abgegrenzt worden ist, als er selbst dies für richtig hält. Ein Opfer der

DDR-Justiz mag diese Senatsentscheidungen für falsch halten. Zweifel an der Unbefangenheit der Richter, die diese Entscheidungen getroffen haben, werden dadurch aber nicht gerechtfertigt.

III.

Der Angeklagte trägt darüber hinaus ergänzend vor, eine Besorgnis der Befangenheit sei auch daraus

herzuleiten, daß der ihm beigeoränete Pflichtverteidiger in der Revisionsinstanz nicht von seinem

Mandat entbunden worden sei.

Der Senat entnimmt den Akten, daß der Pflichtverteidiger die Revision ordnungsgemäß begründet hat; darüber hinaus hat er in der Folge von sämtlichen Schreiben des Angeklagten Kenntnis erhalten und daraufhin wiederholt mit dem Angeklagten Kontakt in der UHA-Hamburg aufgenommen. Ein sachlicher Grund, der den Vorsitzenden des Senats dazu veranlassen könnte, die Bestellung zurückzunehmen und einen anderen Verteidiger beizuordnen, ist demnach

nicht zu erkennen.

Soweit der Angeklagte geltend macht, er werde durch richterliche Anordnungen in der Untersuchungshaft wegen seiner Veranlagung diskriminiert,

bezieht sich sein Vortrag ersichtlich nicht auf die hier abgelehnten Richter des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs.

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