Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 21.12.1995 – 4 StR 721/95

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

21. Dezember 1995 in der Strafsache

gegen

Angelo DD : EB aus SGB. sepvoren am wERREEB

1950 in IB (Italien), zur Zeit in Haft,

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember 1995 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 24, Juli 1995 wird

a) das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPo vorläufig eingestellt, soweit es den Vorwurf der Nötigung betrifft (Tat vom Juli 1994 in Belgien); insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt,

b) der Gesamtstrafenausspruch des Urteils mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Rechtsmittels, an eine ändere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Ei) ARE

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung, wegen Vergewaltigung und wegen Nötigung zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt,

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPo ein, soweit es den Vorwurf der Nötigung betrifft.

Die danach noch bestehenbleibenden Verurteilungen wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und wegen eines weiteren Falles der Vergewaltigung weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (5 349 Abs. 2 StPo).

Aus den beiden somit rechtskräftig verhängten Einzelfreiheitsstrafen von drei Jahren und zwei Jahren sechs Mona-

ten ist durch den nunmehr zuständigen Tatrichter eine neue Gesamtstrafe zu bilden.

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