Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1995
BGH Urteil vom 20.12.1995 – 2 StR 541/95
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 541/95 a? a vom
20. Dezember 1995
in der Strafsache gegen
Dr. jur. Rainer Adolf Ludwig L EEE aus Kaß-EEE, dort geboren am @. EEE 1930,
wegen versuchten Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 6. Dezember 1995 in der Sitzung vom 20. Dezember 1995, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Gollwitzer Detter Athing und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten als beisitzende Richter,
Staatsanwältin WB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EMEED aus EEE in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte EEE in der Verhandlung,
Justizsekretärin EEE bei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 12. April 1995 und ihre sofortige Beschwerde gegen die in diesem Urteil getroffene Entscheidung über die Entschädigungspflicht werden verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten der Rechtsmittel und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe§
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des versuchten Betruges freigesprochen. Mit ihrer hiergegen gerichteten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nur hinsichtlich der Sachbeschwerde vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
II.
1. Das Landgericht hat zum Tathergang im wesentlichen festgestellt:
Im Februar 1991 betraute die Bundesregierung die "Koordinierungsstelle medizinische Hilfsgüter" im Bundesinnenministerium mit der kostenlosen Abgabe medizinischer Güter aus Beständen der ehemaligen DDR an gemeinnützige Organisationen, Diese mußten die Hilfsgüter nach den Vergabebedingungen unentgeltlich an Einrichtungen im Ausland weitergeben. Mit der technischen Abwicklung wurde die PB Handelsgesellschaft mbH (PB) betraut. Dieser Gesellschaft oblag auch die wirtschaftliche Verwertung der medizinischen Güter, die nicht zur unentgeltlichen Abgabe an Hilfsorganisationen vorgesehen waren,
Im März und April 1991 stellte der Zeuge Sch> als Vorsitzender des eingetragenen Vereins "SEEEE> HospitaloiEm> jan HE GEHE. SCHNEE und co EEE Ri vom RnB und me. Pre RUE" sieben Anträge auf Zuteilung von Hilfsgütern, unter anderem für ein Flüchtlingslager im Iran. Nach Genehmigung der Anträge übernahm Sch@> von der PER die zugeteilten Hilfsgüter und - aufgrund einer mündlichen Abrede mit dem Leiter der Bestandsverwertung der PEEB - medizinische Güter aus dem Bestand, der wirtschaftlich verwertet werden sollte ("Konsignationsware").
Bei seinen Bemühungen, die erhaltenen Waren abzusetzen, schaltete Sch» auch den Angeklagten, einen Rechtsanwalt, ein. Der Angeklagte beriet im Rahmen dieser Tätigkeit SCh@EER bei der Abfassung eines Vertragsentwurfs. Danach sollten medizinische Güter im Werte von ca. 130 Mio. DM als Spende an den Iran geliefert werden. Vorgesehen war weiter, daß der Iran "für anfallende Auslagen und alle sonstigen
Kosten" insgesamt 5,7 Mio. DM zahlen sollte. Zum Abschluß des Vertrages, dessen Entwurf vom Botschafter der IEB-EEE Re Iran in BER bereits unterzeichnet war, kam es jedoch nicht.
Die Anklage der Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten zur Last, entgegen den Vergabebedingungen daran mitgewirkt zu haben, daß ScHiiBB die erhaltenen Güter wirtschaftlich verwertete. Der versuchte Betrug liege daran, daß die Botschaft des Iran durch Vortäuschung überhöhter Auslagen zu einer selbstschädigenden Vermögensverfügung veranlaßt werden sollte.
2. Das Landgericht sieht es nicht als erwiesen an, daß der Angeklagte mit Betrugsvorsatz handelte, weil nicht auszuschließen sei, daß der Angeklagte angenommen habe, die dem Iran angebotenen Güter dürften gegen Entgelt veräußert
werden.
Der Angeklagte habe sich bei seiner Vernehmung durch den Haftrichter dahin eingelassen, Sch habe ihm gesagt, bei der noch zur Verfügung stehenden Ware handele es sich mit Ausnahme eines älteren Röntgengeräts um solche, die verkauft werden dürfe, Diese Einlassung sei dem Angeklagten nicht zu widerlegen, denn die Vernehmung des Zeugen Sch habe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß dieser dem Angeklagten mitgeteilt habe, daß und in welchem Umfang es sich bei dem aufgelisteten Warenbestand um Spendenware handelte, die nur unentgeltlich weitergegeben werden durfte. Es lägen im übrigen auch keine schriftlichen Unterlagen vor, die den Schluß zuließen, der Angeklagte habe ge-
wußt, daß es sich bei den dem Iran angebotenen Gütern um solche gehandelt habe, die nicht gegen Entgelt veräußert werden durften.
Angesichts dieses Wissenstandes des Angeklagten liege es nahe, daß er den im Vertragsentwurf verwendeten Begriff der Kosten und den wirtschaftlichen Hintergrund des angestrebten Geschäfts dahin verstanden habe, daß eine Gegenleistung im Sinne eines Kaufpreises habe vereinbart werden sollen, von der ein Teil an die POEMEMB hätte abgeführt werden müssen.
III.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO. Auch die Sachbeschwerde greift im Ergebnis nicht durch.
Ob die der Anklage und dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Rechtsansicht rechtlicher Nachprüfung standhält, erscheint allerdings zweifelhaft. Daß der Iran als Empfänger der Spende dadurch an seinem Vermögen geschädigt werden sollte, daß er Waren im Werte von 130 Mio. DM gegen eine Zahlung von 5,7 Mio. DM erhielt, ist - sofern allein auf den Saldo aus beiden Werten abgestellt wird - ausgeschlossen. Denn das Handeln des Angeklagten zielte auf eine Vermögensmehrung des Iran ab; es wurde nicht deshalb zum Betrug, weil die Vermögensmehrung noch größer hätte ausfallen sollen. Unter diesem Gesichtspunkt versagen daher auch die Rügen der Staatanwaltschaft, welche sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts wenden.
Das Verhalten des Angeklagten wäre unter Umständen als versuchter Betrug - oder als Beihilfe dazu - zu würdigen, wenn der Iran mit der Genehmigung der Spendenlieferung durch das Bundesinnenministerium, die auf Grund eines konkreten, Empfänger und Spendenzweck darlegenden Antrags von Sch erteilt war, eine rechtlich gesicherte Anwartschaft (Exspektanz) erworben hätte, welche durch die Vortäuschung überhöhter Kosten in ihrem Wert gemindert werden konnte. Sollte sch die medizinischen Güter seiner seits durch Betrug gegenüber der Bundesrepublik erlangt haben, könnte der Angeklagte auch Hehlerei in Form der Absatzhilfe begangen haben.
Das Landgericht verhält sich hierzu nicht. Der Senat muß davon absehen, das angefochtene Urteil deswegen aufzuheben, weil Feststellungen zur inneren Tatseite, welche eine Verurteilung des Angeklagten rechtfertigen, nicht mehr zu erwarten sind. Zwar beruht ein Freispruch aus subjektiven Gründen in aller Regel nur dann auf einer tragfähigen Grundlage, wenn der maßgebende äußere Sachverhalt festgestellt ist. Im vorliegenden Fall wäre indessen, soweit Betrug gegenüber dem Iran in Betracht kommt, auch die im Urteil mitgeteilte Äußerung des Rechtsvertreters der Botschaft zu würdigen, wonach man im Iran annehme, kein Mensch schließe Verträge, ohne selbst etwas davon ZU haben. Hinsichtlich der möglichen Verwirklichung des Hehlereitatbestandes wäre zu berücksichtigen, daß Sch nicht wegen Betruges gegenüber der Bundesrepubiik verurteilt worden ist: das gegen ihn gerichtete Verfahren ist in diesem Punkte nach S 154 StPO eingestellt worden. Angesichts seines
Aussageverhaltens erscheint eine Überführung des Angeklagten ausgeschlossen.
IV. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft bleibt erfolglos, da die getroffene Entscheidung dem Gesetz ent-
spricht.
Jähnke Gollwitzer Detter Athing Otten