Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1995
BGH Urteil vom 20.12.1995 – 2 StR 522/95
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Ten n vom
20. Dezember 1995
in der Strafsache gegen
Fuat CB . geboren m@. ME 1954 in BED (TEE), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der vom 20. Dezember 1995, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller Gollwitzer Athing und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Un SEN
Sitzung
Rechtsanwalt MB und Rechtsanwältin WP beide aus
als Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt > aus EB
als Vertreter der Nebenkläger Behram DE, Figen CHR,
Semika CP, Abdul Kadir CE und Faruk CR
Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Nebenkläger Behram D® sowie Figen, Semika, Abdul Kadir und Faruk ca sesen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17. März
1995 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet sowie die Tatwaffe nebst Munition eingezogen.
Die Nebenkläger, Angehörige der Getöteten, verfolgen mit ihren Revisionen das Ziel einer Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes; mit der Sachrüge machen sie geltend, der Angeklagte habe seine geschiedene Ehefrau aus niedrigen Beweggründen getötet.
Die Revisionen sind unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht den Angeklagten wegen Totschlags und nicht wegen Mordes verurteilt. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen liegen Mordmerkmale nicht vor. Der Angeklagte hat danach insbesondere nicht aus niedrigen Beweggründen
gehandelt. Was dazu in den Gründen des angefochtenen Urteils ausgeführt ist (UA S. 19), hält rechtlicher Prüfung stand und wird durch das Revisionsvorbringen nicht entkräftet.
Jähnke Niemöller Gollwitzer Athing Otten