Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1995

BGH Urteil vom 20.12.1995 – 2 StR 468/95

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

20. Dezember 1995

in der Strafsache gegen

Dieter DB EEE aus Dein CEEEEEE, dort geboren am @. EB 1931,

wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Dezember 1995, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,

die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller Gollwitzer Athing und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEEEEEB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB

bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt > aus iD als Verteidiger des Angeklagten sowie der Angeklagte in Person,

Justizsekretärin > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. März 1995 wird verworfen,

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Sründe:

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das Verfahren wegen Verjährung eingestellt, soweit der Angeklagte wegen vor dem 26. August 1984 begangenen Betrugs verurteilt worden war, und das Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Mit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung des Angeklagten zu einer höheren Strafe. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

getretenen Zeitablauf kommt den in der Revisionsbegründung genannten Umständen nicht mehr das Gewicht zu, das sie bei einer tatnahen Aburteilung hätten haben müssen.

Jähnke Niemöller Gollwitzer Athing Otten