Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 14.12.1995 – 1 StR 532/95

1. Strafsenat

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Fra

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 StR 532/95

h / _ vom en a mn 14. Dezember 1995

in der Strafsache

gegen

Andreas Hans Günther B EEmE> „aus ME, dort geboren am WB. WE 1970,

wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Dezember 1995 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 6. April 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat stellt folgendes klar:

Hinsichtlich der in Abschnitt II A 1 der Urteilsgründe abgeurteilten Taten lag dem Angeklagten (nach teilweiser Verfahrenseinstellung durch das Landgericht gemäß S 154 Abs. 2 StPO noch) zur Last, zwischen dem 1. Januar und dem 15. Mai 1994 an jedem zweiten Tag (also 67mal) 0,5 "Scenegramm" Heroin sowie am 19. Mai 1994 2,5 g Heroin jeweils zum Eigenkonsum erworben zu haben.

Die Jugendkammer konnte demgegenüber nur feststellen, daß der Angeklagte in dem Zeitraum zwischen

1. Januar und 15. Mai 1994 dreimal wöchentlich (also 57mal) 0,5 "Scenegramm" Heroin sowie am 19. Mai 1994 2,5 g Heroin zum Eigenkonsum erworben hat. Damit hat die Jugendkammer weniger Taten festgestellt, als dem Angeklagten zur Last gelegt waren, und ihn hinsichtlich der übrigen Taten freigesprochen.

Einer Ergänzung des Urteilstenors durch den Senat bedurfte es insoweit im Hinblick auf den darin bereits enthaltenen (andere Taten betreffenden) Teilfreispruch nicht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gribbohm Ulsamer Granderath Wahl Schomburg