Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 13.12.1995 – 5 StR 621/95

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 13. Dezember 1995 in der Strafsache gegen

Wassili Ss a ED , geboren am . WB 1963 in Ne / Ts cn / v0 EEE ( EEE) ,

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 1995 beschlossen:

Der Angeklagte trägt die Kosten seiner von ihm zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom

6. April 1995.

1. Der Angeklagte hat mit Schreiben vom 27. Ju-

ni 1995, dessen Begleitumschlag an das Landgericht Berlin gerichtet war, die von seinem Verteidiger eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. April 1995 wirksam zurückgenommen. Schon der Wortlaut dieses vom Angeklagten eigenhändig unterschriebenen und von ihm auf dem Begleitumschlag an das Landgericht Berlin gerichteten Schreibens ist eindeutig. Dieses lautet: "Ich will meine revision zurik Danke!". Daß der Angeklagte mit diesem Schreiben tatsächlich die Revision zurücknehmen wollte, erhellt auch aus dem Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten vom 29. Juni 1995.

Dieses Schreiben des Angeklagten ist am 28. Juni 1995 beim Landgericht eingegangen, so daß der Widerruf der Rücknahme im Schriftsatz des Verteidigers vom 29. Juni 1995 und in der schriftlichen Erklärung des Angeklagten vom selben Tag keine wirksamkeit entfalten konnte.

Anhaltspunkte dafür, daß die Rücknahme der Revision auf eine unlautere Einwirkung durch Organe der Justiz oder auf die Unfähigkeit des Angeklagten, die Bedeutung seiner Erklärung zu erkennen, zurückzuführen sein könnte, liegen nicht vor, wurden insbesondere auch weder vom Verteidiger noch vom Angeklagten selbst behauptet. Auch der nicht näher substantiierte Hinweis der Verteidigung auf Depressionen und körperliche Beschwerden des Angeklagten gibt keinen Hinweis auf Willensmängel, die zur Unwirksamkeit der Erklärung führen könnten. Sollte der Angeklagte, was nach dem Schriftsatz der Verteidigung naheliegt, die Rücknahme in der Erwartung erklärt haben, aus der Haft entlassen zu werden, läge ein unbeachtlicher Irrtum im Motiv vor.

2. Nach der wirksamen Rücknahme des Rechtsmittels durch den Angeklagten ist der Antrag des Verteidigers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

gegenstandslos. Im übrigen teilt der Senat die Auffassung des Generalbundesanwalts, daß das Rechtsmittel unbegründet wäre, wäre es zulässig.

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