Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1995

BGH Entscheidung vom 12.12.1995 – 5 StR 510/95

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

68

BUNDESGERICHTSHOF-

IM NAMEN DES VOLKES

5_StR 510/95

(alt: 5 StR 89/88 IRTEIL

vom 12. Dezember 1995 in der Strafsache

gegen

Claus K EEE , geboren ame. EEEEEB 1944 in Heu,

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Dezember 1995, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,

die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte

Häger

Basdorf

Nack

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Eee, Staatsanwalt Dr. uEEEm

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEEEn als Verteidiger,

Justizangestellte un

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Dezember 1994 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Anklage wirft dem Angeklagten vor, seine Ehefrau ermordet zu haben. Nachdem der Senat das erste in dieser Sache ergangene Urteil, durch das der Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden war, aufgehoben hatte, hat das Landgericht den Angeklagten nunmehr freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

Mehrere Verfahrensrügen führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

1. Den Rügen liegt folgendes zugrunde: Im Zentrum der Beweisführung gegen den Angeklagten, der in beiden tatrichterlichen Hauptverhandlungen zur Sache geschwiegen hat, steht die Frage, ob die Angaben der Zeugin Rep (früher FEB), die zur Tatzeit die Freundin des Angeklagten war, glaubhaft sind. Der letzte Tatrichter hat dies in wesentlichen Teilen verneint (UA neu S. 31 - 55). Der erste Tatrichter hatte die Angaben der Zeugin im wesentlichen für glaubhaft erachtet (UA alt

Ss. 110 - 131) und sich dabei insbesondere auf ein Gutachten des Sachverständigen Diplom-Psychologe Dr. MB gestützt (UA alt S. 111 - 125).

2. Bedenklich ist schon, daß das Landgericht davon abgesehen hat, einen Sachverständigen zur Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin Rep zu hören.

a) Allerdings hat der letzte Tatrichter nicht gegen das Beweisamtragsrecht verstoßen, indem er einen Beweisamtrag der Staatsanwaltschaft, den Diplom-Psychologen Dr. MB als Sachverständigen zu der Beweisbehauptung, "daß die von der Zeugin bisher und gegenüber diesem Gericht noch zu machenden Aussagen als im hohen Maße glaubhaft anzusehen sind", abgelehnt hat. Das Schwurgericht hat sich insoweit darauf berufen, daß die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen und der Glaubhaftigkeit einer Aussage "Aufgabe des Gerichts" sei, und damit erkennbar eigene Sachkunde im Sinne des S 244 Abs. 4 Satz 1 StPO in Anspruch genommen.

b) Indes hätte die Aufklärungspflicht die Vernehmung eines Sachverständigen hier nahegelegt.

Die in zulässiger Weise erhobene Rüge knüpft an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, nach welcher es aus Gründen der Aufklärungspflicht erforderlich sein kann, daß sich der Tatrichter mit entgegenstehenden Feststellungen in einem - in derselben Sache - früher ergangenen Urteil auseinandersetzt (BGHR StPO $S 244 Abs. 2 Zeugenaussage 1 m.w.N.). Die Beweisführung ist hier dadurch gekennzeichnet, daß der anerkannte psychologische Sachverständige Dr. MB in seinem vor der zuerst erkennenden Strafkammer erstatteten Gutachten - nach Vorlegung eines umfangreichen schriftlichen vorläufigen Gutachtens - zu folgendem Ergebnis gelangt war: "Die Ergebnisse zur Untersuchung der Zeugentüchtigkeit,. zum Aussageverhalten und zum Motivationshintergrund böten keine Anhaltspunkte, die an der Annahme dieser Realitätshypothese erhebliche Zweifel begründen könnten" (UA alt

S. 113). Dem hatte sich der erste Tatrichter angeschlossen. Dies stand dem vom letzten Tatrichter gewonnenen Ergebnis diametral entgegen; allerdings hatte die Zeugin R@EEB inzwischen Aussagen gemacht, die in ihren früheren Angaben nicht enthalten waren (UA neu S. 36 ff.). Bei solcher Fallgestaltung lag es nahe, den Sachverständigen

Dr. MER oder einen anderen Sachverständigen, der dessen Erkenntnisse zu berücksichtigen gehabt hätte, zu hören.

3. Hier kommt hinzu, daß der Tatrichter mehrere Beweis- und Beweisermittlungsamträge mit unzureichender Begründung abgelehnt hat, obwohl die Beweisthemen, wenn sie bewiesen worden wären, die Zuverlässigkeit der Angaben der Belastungszeugin hätten stützen und die Täterschaft des Angeklagten hätten belegen können.

a) Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, die Zeugin Rep erneut zu vernehmen. Die Zeugin werde bekunden, die Tochter des Angeklagten habe ihr berichtet, daß ihre Mutter {das spätere Opfer) am Abend vor der Tat zweimal vom Angeklagten und einmal von einem "Kai" - ersichtlich der Zeuge Meg®- Mo, der im Verdacht stand, die Ehefrau des Angeklagten zusammen mit diesem getötet zu haben - angerufen worden sei, und der Zeuge Mei -Moiiiit habe sie nach der Tat auf dem Polizeipräsidium aufgefordert, ihn aus der Sache herauszulassen. Die Staatsanwaltschaft hat ferner beantragt, der zeugin Re ihre frühere Aussage über den geplanten Verbleib der drei Hunde der Ehefrau des Angeklagten vorzuhalten. Danach hatte der Angeklagte vor der Tat geäußert, der Schäferhund solle eingeschläfert, der Boxer weggegeben und der Pudel den Eltern des Angeklagten übergeben werden. Zudem hat die Staatsanwaltschaft die Vernehmung der Tochter des Angeklagten beantragt, die bekunden werde, daß ihre Mutter am Abend vor der Tat zweimal vom Angeklagten und einmal von einem "Kai" angerufen wor-

den sei.

Sämtliche Anträge hat die Strafkammer ohne weitere Darlegung mit der Begründung abgelehnt, die unter Beweis gestellten Tatsachen seien aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung ohne Bedeutung.

b) So durfte mit den Anträgen nicht verfahren wer-

den.

Der Beschluß, mit dem ein Beweisamtrag (hier der Antrag auf Vernehmung der Tochter des Angeklagten) wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache abgelehnt wird, muß die tatsächlichen Erwägungen anführen, aus denen der Tatrichter der behaupteten Tatsache keine Bedeutung für den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch beimißt (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 1, 9, 15). Das Fehlen einer solchen Begründung ist zwar unschädlich, wenn die Gründe für die tatsächliche Bedeutungslosigkeit auf der Hand liegen (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 12). Das ist hier jedoch nicht der Fall.

Wegen der zentralen Bedeutung der Beweistatsachen mußte hier auch den Beweisermittlungsamträgen (Anträge auf erneute Vernehmung der Zeugin Rei) nachgegangen werden. Die behaupteten telefonischen Anrufe kurz vor der Tötung seiner Ehefrau und insbesondere die behauptete Äußerung des Angeklagten, wie deren Hunde künftig unterzubringen seien, wären, wenn sie bewiesen worden wären, offensichtlich für eine Gesamtwürdigung von erheblichem Gewicht gewesen.

II.

Da das angefochtene Urteil auf die Verfahrensrügen aufzuheben ist, kommt es auf die sachlichrechtlichen Beanstandungen der Beschwerdeführerin nicht an. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat, ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 26. September 1995, auf folgendes hin:

Die Feststellungen der. Kammer ergeben, daß der Angeklagte bei dem "tödlichen Angriff auf seine Ehefrau zugegen" war (UA neu S. 12). Nach den Angaben der Zeugin RB, denen der Tatrichter insoweit glaubt (UA neu S. 53), hat der Angeklagte ihr gegenüber erklärt, er habe den Tatort panikartig verlassen, ohne zu wissen, ob seine Ehefrau noch lebte (UA neu S. 14). Bei solcher Fallgestaltung liegt zumindest eine Tötung durch Unterlassung nahe. Eine Prüfung hierzu enthält das angefochtene Urteil nicht.

Laufhütte Horstkotte Häger Basdorf Nack

Tr