Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1995
BGH Beschluss vom 07.12.1995 – 1 StR 670/95
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Br Dezember 1995
in der Strafsache
gegen
Alfred Re HE aus Do, geboren am GB. GE 19:9 ir To ze MER,
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Dezember 1995 beschlossen:
Der Antrag der Nebenklägerin Irene Rede auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.
Gründe§
Die Nebenklägerin hat in ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben, sie beziehe eine monatliche BAföG-Leistung von 850 DM; für die Miete der von ihr und ihrem Freund bewohnten Wohnung in Höhe von insgesamt 800 DM einschließlich Heizung und Nebenkosten wende sie monatlich 400 DM auf. Die Frage nach sonstigen Einkünften hat sie unbeantwortet gelassen; irgendwelche Belege hat sie nicht beigefügt.
Die beantragte Prozeßkostenhilfe kann der Nebenklägerin nicht bewilligt werden, weil sie ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere ihre Einkünfte, nicht hinreichend dargetan hat. Aus dem Schweigen über die in dem Erklärungsvordruck aufgeführten Einkunftsarten kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß die Nebenklägerin über solche Einkünfte nicht verfügt, zumal sie die änderen Fragen (Vermögen, Zahlungsverpflichtungen, besondere Belastungen) durch Streichen der betreffenden Felder erkennbar verneint hat. Im übrigen schreibt das Gesetz die Beifügung entsprechender Belege vor, um dem Gericht die notwendige Überprüfung der An-
gaben zu ermöglichen (SS 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. S 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auf diese Verpflichtung wird in dem Antragsvordruck ausdrücklich und mehrfach hingewiesen.
Die vollständige und nachprüfbare Erklärung wäre umso
notwendiger gewesen, als die Angemessenheit der Wohnkosten bei den angegebenen Einkommensverhältnissen und der Wohnungsgröße einer Überprüfung bedurfte ($S 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO) und die Nebenklägerin - nach Abzug der Wohnkosten - von einem Betrag von 450 DM ihren gesamten sonstigen Lebensunterhalt einschließlich der Ausbildungskosten bestreiten will.
Gribbohm Granderath Brüning Beyer Wahl