Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1995
BGH Beschluss vom 28.11.1995 – 5 StR 609/95
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_ StR 609/95
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS vom 28. November 1995 in der Strafsache gegen j
Torsten No Ce aus BB, geboren am @. WWW 1963 in LEE,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
NSS
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 1995 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 29. Mai 1995 wird nach SS 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit - Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat die sichergestellte Haschischmenge von 10.777 g eingezogen und den (erweiter-
ten) Verfall des sichergestellten Bargeldes in Hö-
he von 37.130,-- DM sowie eines Pkw angeordnet.
Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen
der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom
6. November 1995 unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO. Ergänzend bemerkt der Senat:
Allerdings enthält das Urteil - im Rahmen der Beweiswürdigung zur Herkunft des sichergestellten
Bargeldes - folgende Erwägungen: "Dieses Ergebnis der Beweisaufnahme wird mittelbar durch das Ver-
halten des Vaters des Angeklagten als Zeuge in dem Verfahren bestätigt: Der Vater hat von seinem AuUS- sageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, was grundsätzlich nicht zu bewerten ist. Vorliegend wäre aber, wenn er seinem Sohn tatsächlich Geld gegeben haben sollte, zu erwarten gewesen, daß er ausgesagt hätte, da er nur dadurch die Anordnung des Verfalls des Geldes hätte verhindern können und damit eine Chance gehabt hätte, das Geld zurückzubekommen. Er hätte seine Aussage auf diesen Punkt beschränken können, was er aber nicht getan, sondern geschwiegen hat. Auch hieraus läßt sich ableiten, daß er mit dem bei seinem Sohn sichergestellten Geld nichts zu tun hat" (UA S. 17 £.). "Nach allem ist die Kammer davon überzeugt, daß das bei dem Angeklagten sichergestellte Geld nicht von seinem Vater stammt" (UA S. 18). Damit hat der Tatrichter die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts eines Angehörigen des Angeklagten aus
sS 52 StPO zum Nachteil des Angeklagten verwertet. Solches ist unzulässig (BGHSt 22, 113; 34, 324, 327; BGH NJW 1980, 794; BGH MDR 1981, 157; BGHR StPO S 261 Aussageverhalten 2). Indes betrifft dies hier allein die Anordnung des (erweiterten) Verfalls des sichergestellten Bargeldes, nicht aber den Schuldspruch und die übrigen verhängten Straftatfolgen. Angesichts der Umstände der Auffindung des Bargeldes kann der Se-
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nat ausschließen, daß die Feststellungen zur Herkunft des Bargeldes und die darauf gestützte Ver-
fallsanordnung auf den genannten Wendungen beruhen.
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