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BGH Beschluss vom 28.11.1995 – 5 StR 569/95

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 _ StR 569/95

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 28. November 1995 in der Strafsache gegen

1. Sahabettin A zz aus Dem, geboren am &@. WB 1965 in PO» (Te) ,

2. Selahattin At „aus Beim, geboren am 8. EEE 1969 in Pa (TREE) ,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 1995 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten AB und AUS gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 27. Februar 1995 werden nach 8 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die des Angeklagten Als mit der Maßgabe (S 349 Abs. 4 StPO), daß die Einziehung sichergestellten Geldes im Gesamtbetrag von 2.000,-- DM entfällt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. Oktober 1995).

“ Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zum Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten At vom 2. Oktober 1995 merkt der Senat an: Im ersten Fall haben die Angeklagten nach den Feststellungen beim "Eintreiben" von Geld aus konkreten Rauschgiftgeschäften mitgewirkt und nicht lediglich Rauschgifterlöse an Hinterleute weiterzu-

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befördern erstrebt. Dies rechtfertigt den Schuldspruch wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

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