Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1995
BGH Urteil vom 22.11.1995 – 3 StR 491/95
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
22. November 1995 in der Strafsache
gegen
Dieter S mE aus SCHNEE, dort geboren am ®. BB :9:3.
wegen Beihilfe zur Vergewaltigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. November 1995, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer,
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Schomburg, Pfister als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE» in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt BED aus Seien
als Verteidiger,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten Dieter Sg» gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 30. Dezember 1994 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten Dieter Sei» wegen Beihilfe zur Vergewaltigung in Tateinheit mit Beihilfe zum sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unbegründet.
Die auf die Verletzung des S 244 Abs. 2 StPO gestützte Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie den Anforderungen des S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt. Dem Revisionsvorbringen ist schon nicht zu entnehmen, ob die zur Hauptverhandlung geladene, aber nicht erschienene Zeugin Tg für das Gericht überhaupt ein erreichbares Beweismittel war.
Die auf die Sachrüge erfolgte Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der näheren Erörterung bedarf lediglich der ursprüng-
lich erhobene Einwand des Generalbundesanwalts, das Urteil könne auf einer bloßen Vermutung beruhen, soweit es feststellt, der Angeklagte habe gewußt, daß die Geschädigte den Beischlaf mit ihm nur deshalb über sich ergehen ließ, weil sie wieder auf Befehl ihres Vaters - des Mitangeklagten Ralf SCHEEEEED - handelte und nur aus Angst vor Schlägen tat, was der Vater von ihr verlangte.
Der Senat teilt diese Bedenken nicht.
Nach den Feststellungen war es nicht erst zum Zeitpunkt der abgeurteilten Tat, sondern bereits bei früheren Aufenthalten des Angeklagten in der Wohnung seines Bruders Ralf SCHEEEEB zum Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und seiner Nichte Claudia gekommen. Hierzu war die Geschädigte, die jeweils mit den Worten "der Vater schickt mich" zu dem Beschwerdeführer ins Bett gekommen war, von ihrem Vater durch Schläge oder Androhung von Gewalt gegen ihren Willen gezwungen worden. Dies hatte der Angeklagte Dieter SCHEEEEEB aufgrund der Beobachtungen des drohenden Umgangs seines Bruders mit Claudia und deren verängstigten Zustand auch jeweils erkannt (UA S. 14). Zum Zeitpunkt der abgeurteilten Tat lagen der Angeklagte Dieter see, sein Bruder Ralf und die geschädigte Zeugin Claudia SC in einem Bett. Der Beschwerdeführer und Claudia schliefen, als Ralf SCll seine Tochter weckte und von ihr verlangte, Gaß sie mit Dieter Sie» den Geschlechtsverkehr ausführen solle. Als das Mädchen sich weigerte, versetzte Ralf SCHEEEEEEB ihm einen so heftigen Schlag gegen den Kopf, daß es vor Schmerz laut aufschrie. Sodann stieß die Geschädigte,
Gie keine Möglichkeit sah, sich zu weigern, Dieter sm EB an una forderte ihn auf, mit ihr zu schlafen, was er in Gegenwart seines Bruders Ralf auch tat.
Zwar vermochte das Landgericht nicht sicher festzustellen, daß der Angeklagte die der Aufforderung zum Beischlaf vorangegangene Gewaltanwendung seines Bruders gegen die Geschädigte wahrgenommen hatte, weil das Mädchen nicht sicher bekunden konnte, ob der Angeklagte bereits durch ihren Schrei oder erst durch das Anstoßen aufgewacht war. Wenn die Strafkammer jedoch aufgrund der festgestellten Gesamtumstände, insbesondere auch derjenigen zu den früheren Vorkommnissen, zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte habe - zumindest - aus der Gemütsverfassung der Geschädigten erkannt, daß diese zu dem Geschlechtsverkehr, den sie teilnahmslos über sich ergehen ließ, wieder von ihrem Vater durch Schläge oder Androhung von Gewalt gezwungen worden war, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Kutzer Rissing-van Saan Miebach Schomburg Pfister