Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1995
BGH Beschluss vom 15.11.1995 – 3 StR 367/95
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
15. November 1995 in der Strafsache
gegen
Ahmet AB aus VE. geboren am @. a 1: in ge: (Türkei),
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
Der 3.
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November 1995 gemäß S 154 a Abs. 1 und 2, S 349
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom
7. Februar 1995 wird das Vergehen des Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe im Fall II. 4. der Urteilsgründe (Besitz einer Selbstladepistole Crvena Zastava) von der Verfolgung ausgenommen (5 154 a Abs. 1 und 2 StPO).
In dem Urteilstenor wird das Wort "Verfall" durch die Worte "erweiterter Verfall" ersetzt; in der Liste der angewendeten Vorschriften "§ 73" durch "8 73 d".
Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht Oldenburg hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 58 Fällen, davon in einem Fall mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen unerlaubten Führens einer Schußwaffe sowie wegen unerlaubten Besitzes einer weiteren Schußwaffe unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verur” teilt. Ein Geldbetrag in Höhe von 1.919,14 DM wurde für verfallen erklärt.
1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird die Strafverfolgung in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang gemäß S 154 a StPO beschränkt. Der Senät kann ausschließen, daß bei Fortfall der für den Waffenbesitz ausge worfenen (niedrigsten) Einzelstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe - neben 59 Einzelstrafen von jeweils zwischen einem Jahr und einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe, wobei zusätzlich eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 10,-- DM einbezogen wurde, - auf eine andere als die gebildete Gesamtstrafe erkannt worden wäre.
2. Die Änderung des Urteilstenors paßt diesen an die Urteilsgründe (UA S. 27) an.
Kutzer Rissing-van Saan Blauth Schomburg Pfister