Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1995
BGH Beschluss vom 15.11.1995 – 2 StR 555/95
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Sur vom
15. November 1995
in der Strafsache
gegen
Marek Andreas B EB aus EEE, geboren am db. @&- GE» 1945 in Pop (PA), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. November 1995 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 3. Juli 1995 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist sie im Sinne von S 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Das Landgericht wertet rechtsfehlerhaft zu Lasten des Angeklagten, daß er "eine erst 36-jährige Frau tötete ...". Das Alter des Opfers eines Tötungsdelikts darf einem Angeklagten nicht angelastet werden, da das Leben Wertab-
stufungen nicht zugänglich ist (BGH, Beschl. v. 15. Februar 1984 - 2 StR 347/83; BGH, Beschl. v. 11. August 1995 - 2 StR 362/95).
Jähnke Theune Gollwitzer Detter Bode