Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 10.11.1995 – 3 StR 390/95

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 _ StR 390/95

vom

10. November 1995 in der Strafsache

gegen

Volkan Nogay V ge zus KB, geboren am © @ 1970 in BEE (Türkei),

wegen Totschlags u.a.

Der des fer

Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Zifauf dessen Antrag, am 10. November 1995 gemäß S 349 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

. Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts Kiel vom 30. Januar 1995 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe§

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-

rechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere ist, wie der

Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend aus-

geführt hat, nicht zu beanstanden, daß das Landgericht,

nachdem der Angeklagte das Tatopfer verletzt hatte, in des-

sen Worten: "Warte, bis ich wieder gesund bin, dann bringe

ich dich um", keinen gegenwärtigen Angriff, sondern eine

(ernstzunehmende) Androhung künftigen Vorgehens gesehen hat.

Der Strafausspruch hat allerdings keinen Bestand. Aus der Einzelstrafe wegen des Waffendelikts (Sommer 1992 bis 9. Oktober 1992) und der - ausweislich des angefochtenen Urteils noch nicht vollstreckten - Strafe des Urteils vom 25. März 1993 (UA S. 4) hätte nach den Feststellungen gemäß S 54 StGB eine Gesamtstrafe gebildet werden müssen. Bei der Bemessung dieser Einzelstrafe darf die genannte Verurteilung nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden (so UA S. 78), weil sie erst später erfolgt ist.

Hinsichtlich der Strafe wegen des Totschlags greift eine Aufklärungsrüge durch. Das Landgericht hat insoweit lediglich "ein gewisses Bedauern" des Angeklagten gegenüber der Familie des Tatopfers "während der Hauptverhandlung" festgestellt (UA S. 79). Demgegenüber macht die Revision ZU- treffend geltend, daß der Angeklagte sich ausweislich der Akten bereits wenige Wochen nach der Tat aus der Untersuchungshaft schriftlich an diese Familie gewandt und wiederholt um Verzeihung gebeten hat (Bl. 3392 bis 3395 d.A.). Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich die nach Aktenlage unrichtige Feststellung des Landgerichts zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

Das Schreiben des Angeklagten vom 25. Oktober 1995 gibt zu Maßnahmen des Senats keinen Anlaß.

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