Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1995
BGH Beschluss vom 02.11.1995 – 5 StR 482/95
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
A123
5 _ StR 482/95
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS vom 2. November 1995 in der Strafsache
gegen
Ali I > aus Ho. geboren am WR. EEE 1973 in voii (TE),
wegen schweren Raubes u.a.
N
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 1995 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Mai 1995 im Strafausspruch nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitgehende Revision wird nach sS 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines zusammen mit zwei getrennt verfolgten Heranwachsenden begangenen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer Schußwaffe zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet.
RN
Insbesondere bestehen entgegen der Auffassung der Revision keine Bedenken dagegen, daß das Landgericht nicht nur versuchten, sondern vollendeten schweren Raub angenommen hat.
Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils hat aber keinen Bestand.
Das Landgericht hält die verhängte Strafe "bei diesem sehr gefährdeten Angeklagten (für) erforderlich, um den Strafzweck zu erreichen" (UA S. 36). Diese Beurteilung des Angeklagten findet in den Feststellungen keine Stütze. Der zur Tatzeit 21 Jahre und 7 Monate alte Angeklagte ist unbestraft. Er arbeitete bis zu seinem 20. Lebensjahr im Geschäft seiner Eltern. Daß gegen den Angeklagten während der Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache ein Verfahren wegen eines Raubüberfalls lief, den er als Heranwachsender begangen haben soll, vermag die genannte Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Der Angeklagte hatte in jener Sache eine Tatbeteiligung bestritten.
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