Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 01.11.1995 – 5 StR 551/95

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 1. November 1995 in der Strafsache gegen

Auri Bm A geboren am &. EEE 1953 in Be@i> (1) .

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. November 1995 beschlossen:

1. Auf den Antrag des Angeklagten wird der Beschluß des Landgerichts Hamburg vom 8. August 1995 aufgehoben.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. März 1995 wird nach S$S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen.

Gründe zul)

Das Rechtsmittel des Angeklagten nach $S 346 Abs. 2 Satz 1 StPO hat Erfolg. Da das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten verkündet worden war, begann die Frist zur Einlegung der Revision erst mit der - am 13. Juni 1995 erfolgten - Zustellung des Urteils

(s 341 Abs. 2 StPO), so daß die - am 20. Juli 1995 eingegangene - Revisionsbegründung rechtzeitig (S 345 Abs. 1 Satz 1 StPO) angebracht worden ist.

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