Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1995
BGH Beschluss vom 31.10.1995 – 3 StR 426/95
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3_StR 426/95
vom
31. Oktober 1995 in der Strafsache
gegen
Heinz T um „cus CB. geboren an @. nm 1960 in zB.
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der des fer
Abs.
3 auf dessen Antrag - am 31.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Zif-Oktober 1995 gemäß 8 349
2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 8. Mai 1995 insoweit aufgehoben, als der Vorwegvollzug von zwei Jahren und sechs Monaten der erkannten Freiheitsstrafe vor Beginn des Maßregelvollzugs (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) angeordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird das Rechtsmittel als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zehn Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit der Maßgabe angeordnet, daß vor Beginn des Maßregelvollzuges zwei Jahre und sechs Monate der erkannten Freiheitsstrafe zu vollziehen sind.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat nur geringen Erfolg. Die Urteilsgründe tragen die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe nicht.
Zur Begründung für eine Abweichung von der Regel des S 67 Abs. 1 StGB hat die Kammer lediglich ausgeführt, sie ginge in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen davon aus, "daß der nach einer Behandlungsdauer von 1 bis 1 1/2 Jahren zu erwartende Erfolg des Maßregelvollzuges gefährdet wäre, wenn der Angeklagte nach Beendigung der Maßregel zum Vollzug nicht unerheblicher Strafhaft - bis zum Erreichen des
2/3-Zeitpunktes - in eine Justizvollzugsanstalt zurückkehrte" (UA S. 60).
Nach der gesetzlichen Wertung in § 67 Abs. 1 StGB verhält es sich umgekehrt. Im Regelfall ist zunächst die Maßregel zu vollziehen. Darin drückt sich die Auffassung des Gesetzgebers aus, daß mit der Behandlung des süchtigen oder kranken Rechtsbrechers möglichst umgehend begonnen werden
soll, weil dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht. Eine verbleibende Freiheitsstrafe wird im Anschluß an die Maßregel vollstreckt, so daß die Entlassung grundsätzlich aus dem Strafvollzug erfolgt. Wenn der Tatrichter von der der gesetzlichen Wertung entsprechenden Reihenfolge abweichen will, was ihm nach 8 67 Abs. 2 StCB gestattet ist, dann darf er dies nicht - wie hier - mit einer allgemeinen formelhaften Wendung, sondern muß dies mit auf den Einzelfall abgestellten, nachprüfbaren Erwägungen begründen (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4; vgl. auch BGH NStZ 1993, 437). Derartige einzelfallbezogene Feststellungen erscheinen noch möglich.
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