Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 31.10.1995 – 3 StR 405/95

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

31. Oktober 1995

in der Strafsache

gegen

Nicolas 2 dm zus He, geboren am ®@. &D ::72 in oo.

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Gen

eralbundesanwalts und nach Anhörung des BeschwerdeführersS

am 31. Oktober 1995 einstimmig beschlossen:

10.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 23. Mai 1995 wird mit folgender Klarstellung des Schuldspruchs als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen schuldig ist.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

(sS 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom August 1995 ist lediglich ergänzend zu bemerken:

Der Angeklagte hat in allen vier Fällen eine nicht ge-

ringe Menge Haschisch unerlaubt eingeführt und damit uner-

laubt Handel getrieben. Nach den Grundsätzen der Bewer-

tungseinheit werden alle im Rahmen ein und desselben Güter-

umsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte des Handeltreibens vom Erwerb über die Einfuhr bis zur Veräußerung der ursprünglich erworbenen Gesamtmenge zu einer einzigen Tat verbunden (BGHSt 30, 28). Auf den Umstand, daß ein Teil einer zum Verkauf bestimmten Menge später weggeworfen oder gestohlen wurde, kommt es für den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, der schon mit dem Erwerb des Betäubungsmittels zur gewinnbringenden Veräußerung erfüllt ist, ebensowenig an, wie darauf, daß durch den zugriff der Zollbeamten bei der unerlaubten Einfuhr Haschisch nicht mehr verkauft werden konnte (vgl. auch BGH, Beschluß vom 6. Oktober 1995 - 3 StR 346/95).

zur Strafrahmenwahl ist neben den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts auf BGH NStZ 1987, 72 hinzuweisen.

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