Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 09.10.1995 – 3 StR 324/94

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 9, Oktober 1995

3 StR 324/94

in der Strafsache gegen

Markus WE aus BB. geboren am ED 1923 in

iO 1

wegen Landesverrats u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeklagten und des Generalbundesanwalts am 9. Oktober

1995 beschlossen:

Richter am Bundesgerichtshof SB ist von der Mitwirkung ausgeschlossen, weil die in seiner Selbstanzeige gemäß S 30 StPO mitgeteilte frühere anwaltliche Tätigkeit im Fall Dr. TB. eines ehemaligen HVA-Mitarbeiters, der wegen "Verrats" unter Beteiligung des MfS hingerichtet worden ist (vgl. S. 87 der Anklage und S. 12 des Urteils), im Zusammenhang mit dem öffentlichen Engagement des Richters als früherer Justizstaatssekretär in Berlin für die Strafverfolgung auch der hauptamtlichen Mitarbeiter des MfS {vgl. BVerfGE 91, 226 ff.; NJW 1995, 1277), geeignet ist, bei dem Angeklagten Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (S 24 Abs. 1 und 2 StPO).

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