Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1995
BGH Urteil vom 27.09.1995 – 3 StR 354/95
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
3 StR _ 354/95
vom
27. September 1995 in der Strafsache
gegen
Andreas S HB zus SER. geboren an @ 1965 in np.
wegen des Verdachts der schweren räuberischen Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. September 1995, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Kutzer,
die Richter am Bundesgerichtshof zschockelt, Dr. Miebach, winkler, Schomburg als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
7 Ir?
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom
26, Januar 1995 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Reviısiınn der Staatsanwaltschaft. Sie hat mit der Sachrüge Erfoig. Auf die Verfahrensrüge kommt es nicht an.
Das angefochtene Urteil wird den Anforderungen an die Begründungspflicht bei einem freisprechenden Urteil nicht gerecht. Nach ständiger Rechtsprechung muß der Tatrichter bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen zunächst därlegen, welchen Sachverhalt er als festgestellt erachtei, hevor er in der Beweiswürdigung ausführt, aus welcher Srunden er die für einen Schuldspruch erforderlichen - zusäizlichen - Feststellungen nicht treffen konnte (BGHR Std S 267 V Freispruch 2, 4, 5, 7, 10). Ein grundlegender sachlichrechtlicher Mangel des Urteils besteht schon darin, daß soi-
che Feststellungen zum Tatgeschehen fehlen. Das Landgericht gibt nach der Darstellung des Anklagevorwurfs lediglich die Einlassungen des Angeklagten und die Aussagen von Zeugen wieder. Auch die sich anschließende würdigung der verschiedenen Bekundungen ist nicht so abgefaßt, daß das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. So ergibt sich aus UA S. 5, daß die Einlassung des Angeklagten Widersprüche zu seiner Vernehmung bei der türkischen Polizei und zu seinen polizeilichen Angaben am 17. Juni 1991 aufweist, und daß diese ihm vorgehalten worden sind. Welche Widersprüche dies sind, wird aber nicht dargelegt. Entsprechendes gilt für die Widersprüche zwischen der Aussage des Geschädigten in der Hauptverhandiung und bei der türkischen Polizei. Hierzu wird lediglich mitgeteilt, daß sie nach der Erklärung des Geschädigten auf Verständigungsschwierigkeiten beruhen müßten {VA S. 9). Ausführungen dazu. um welche Widersprüche es sich handelt und ob sie den Aussagekern oder ein für die Glaubhaftigkeit der Aussage unbedentendes Randgeschehen betreffen, fehlen.
Kutzer Zschockelt Miebach winkler Schcemburg