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BGH Beschluss vom 20.09.1995 – 5 StR 435/95

5. Strafsenat

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BE

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 20. September 1995 in der Strafsache gegen

Frank Günter B EB aus Beh, geboren am &&. MEEEEEEB 1950 in Ki,

wegen Beihilfe zur Geldfälschung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 1995 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Ur-

teil des Landgerichts Berlin vom 30. März 1995

nach S 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die

Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfah-

rensrüge Erfolg.

Die Verteidigung des Angeklagten hatte beantragt, Ralf He a1s Zeugen zu hören zu der Behauptung, daß es ein Zusammentreffen unter Beteiligung des Angeklagten, des früheren Mitangeklagten Po - @B. des benannten Zeugen und zweier anderer Personen, bei dem der Angeklagte zwei Stück 100-US- $-Noten schlechter Qualität gezeigt habe, nicht

gegeben habe. Ein solches Vorzeigen von Dollarscheinen hatte der frühere Mitangeklagte PO bei seiner polizeilichen Vernehmung, die die Kammer in das Verfahren eingeführt hatte, bekundet.

Diesem, auf eine Erschütterung der Glaubwürdigkeit des PolB zielenden Beweisamtrag ist der Tatrichter dadurch begegnet, daß er die in das Wissen des Zeugen gestellte Behauptung als wahr unterstellt hat (S 244 Abs. 3 StPO). Er hat diese Wahrunterstellung aber in den Urteilsgründen nicht eingehalten. Die Kammer war vielmehr "der Überzeugung, daß Po bei seinen polizeilichen Vernehmungen die Wahrheit gesagt hat" (UA S. 12). Eine Auseinandersetzung mit der Wahrunterstellung enthalten die Urteilsgründe nicht.

Auf diesem Fehler (vgl. BGHR StPO S 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 19) kann das Urteil beruhen, nachdem die Kammer ihre die Verurteilung tra-

genden Feststellungen aufgrund der Bekundungen der früheren Mitangeklagten JWWp und des Po getroffen hat (UA S. 7).

Laufhütte Horstkotte Harns Schäfer Pfister

Pa

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WR