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BGH Beschluss vom 19.09.1995 – 5 StR 418/95

5. Strafsenat

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5 _ StR 418/95

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 19. September 1995 in der Strafsache gegen

Andreas KOEm aus CB, geboren am WR. EB 1967 in Fri,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Dh

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 1995 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 5. April 1995 gemäß S 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach S$S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der Angeklagte, der den Geschädigten unter hochgradigem Alkoholeinfluß mit tödlichen Folgen mißhandelt hat, hatte schon als Jugendlicher begonnen, Alkohol zu trinken. In der Folgezeit betrank er sich in Abständen von einigen Wochen immer wie-

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der heftig. In betrunkenem Zustand verprügelte er mehrfach seine Verlobte. Auch wurde er im Jah-

re 1993 wegen einer unter Alkoholeinfluß ausgeübten Körperverletzung verurteilt.

Unter diesen Umständen ist es ein sachlichrechtlicher Fehler, daß das Landgericht die Fragen einer Unterbringung nach S 64 StGB nicht erörtert hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. April 1994

- 5 StR 137/95 -; 25. August 1994

- 4 StR 380/94 -; BGH bei Holtz MDR 1994, 432). Der Rechtsfehler zieht hier die Aufhebung der Strafe nach sich.

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