Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1995
BGH Urteil vom 19.09.1995 – 5 StR 339/95
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
vom 19. September 1995 in der Strafsache gegen
Sascha Manuel He EB aus BEE, dort geboren m EEE 1972,
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. September 1995, an der teilgenommen
haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte Basdorf Nack Pfister
als beisitzende Richter, Bundesanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EB
als Verteidiger,
Justizangestellte in
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen des Angeklagten Hein. und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. November 1994 werden verworfen.
Der Angeklagte HelB hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten HeB insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
- Von Rechts wegen -
Das Schwurgericht hat den Angeklagten HeiB wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub (Fall 1), wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen
(Fall 2 und 3), wegen Diebstahls (Fall 4) und wegen gefährlicher Körperverletzung (Fall 5) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und ein Taschenmesser eingezogen.
Die Revision des Angeklagten wendet sich mit der Sachrüge inbesondere gegen die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte sei bei den Taten in seiner Schuldfähigkeit lediglich erheblich beein-
trächtigt gewesen. Sie ist unbegründet, denn das Urteil enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Der von der Revision behauptete Widerspruch in den Urteilsgründen besteht nicht: Auch wenn das Schwurgericht nicht im einzelnen feststellen konnte, wieviel Bier der Angeklagte vor Tatbeginn getrunken hatte, so konnte es mit sachverständiger Hilfe aufgrund einer Gesamtwertung (UA S. 37 £.) doch rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangen, daß dieser Biergenuß allenfalls zu einer "mittelgradigen Alkoholisierung" (UA S. 12) geführt hatte, durch die, auch im Zusammenwirken mit den eingenommenen Medikamenten, die Steuerungsfähigkeit in keinem der abgeurteilten Fälle aufgehoben war (UA S. 37).
Unbegründet ist auch die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich mit der Sachrüge dagegen richtet, daß das Landgericht im Fall 1 nicht wegen versuchten Mordes verurteilt hat, in den Fällen
2, 3 und 5 sich nicht vom Vorliegen des Tötungsvorsatzes hat überzeugen können sowie im Fall 5 Zweifel daran gehabt hat, ob der Angeklagte "in Umsetzung des ursprünglichen Raub- bzw. Erpressungsvorsatzes gehandelt hat" (UA S.35). Die Ausführungen des Landgerichts dazu sind, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, frei von Rechtsfehlern. Der Tatrichter hat sich mit den für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen umfassend auseinandergesetzt. Fehler enthalten
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seine Darlegungen nicht. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, seine Überzeugung vom Hergang der Taten an die Stelle der des Tatrichters zu
setzen.
Laufhütte Horstkotte Basdorf Nack Pfister