Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 19.09.1995 – 1 StR 425/95

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 1 StR 425/95

— N nachen Z vom

19. September 1995

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Helmut Sch EEE aus KEEEEE, Seboren am ib. W- a 1936 in MEINE,

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. September 1995 beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22. März 1995 ist unzulässig.

Gründe§

Der Beschuldigte hat nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet. Schon deshalb ist seine Revision - die zudem vom Landgericht zutreffend als verspätet gewertet wurde (S 346 Abs. 2 StPO) - unzulässig.

Maul Ulsamer Foth

Granderath Wahl