Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1995
BGH Beschluss vom 15.09.1995 – 3 StR 328/95
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHÖOÖF
BESCHLUSS§
vom
15. September 1995
in der Strafsache gegen
Carsten Volker KB „zus He, seboren am ® Bu 1372 in Aa.
wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. September 19295 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urtei. Jes Landgerichts Osnabrück vom 14. März 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Auferlegung der dem Stiefvater des Getöteten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen kommt nicht in Betracht, da er nicht zu den nebenklageberechtigten Personen gehört {8 395 ALs. 2 Nr. 1 StPO) und die gleichwohl erfolgte Zulassung durch Beschluß des Landgerichts Osnabrück vom
12. Februar 1995 eine wirksame Nebenkilägerstellur: nicht begründen konnte (vgl. OLG Stuttgart NJW 1970, 822).
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